Nachbarrecht
nähere Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums durch Vorschriften über das Rechtsverhältnis des Grundeigentümers zu den Eigentümern der Nachbargrundstücke, geregelt in §§ 906 – 924 BGB und in landesrechtlichen Vorschriften; besonders bedeutsam ist das Nachbarrecht für Grenzen , Immissionen , Notweg , Überbau , Überfall und Überhang . – Ähnlich in Österreich (§§ 850 – 853, 340 – 343, 364 ff. ABGB) und in der Schweiz (Art. 684 ff., 676 Abs. 2 ZGB).