Grundschuld
das Recht an einem Grundstück, kraft dessen an den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme, gegebenenfalls mit Zinsen u. a. Nebenleistungen, aus dem Grundstück zu entrichten ist, ohne dass Entstehung und Bestand (wie – in der Regel – bei der Hypothek ) rechtlich von dem Bestehen einer zugrunde liegenden Forderung abhängig sind (§§ 1191 ff. BGB). Auch nach vollständiger Erfüllung aller gesicherten Verbindlichkeiten bleibt die Grundschuld des Gläubigers erst einmal bestehen und kann daher zur Sicherung anderer wechselnder Forderungen eingesetzt werden, auch bei der Eigentümergrundschuld . – In der Schweiz entspricht der Grundschuld die Gült (Art. 847 ff. ZGB).