Inter ẹ ssenjurisprud ẹ nz
eine Methode der Gesetzesauslegung, die über den reinen Wortlaut des Gesetzes hinaus zu den darin geregelten Lebensbedürfnissen (Interessen) vordringt; Gegensatz: Begriffsjurisprudenz , die die Rechtsordnung als geschlossenes Begriffssystem ansieht.