Kriegsgericht
im Deutschen Reich bis 1945 ein Organ der Militärgerichtsbarkeit . In 1. Instanz urteilte ein Kriegsgericht mit 3, in schweren Fällen 5 Richtern, darunter ein Kriegsgerichtsrat als Verhandlungsleiter; Berufungsinstanz war ein Oberkriegsgericht mit 5, in schweren Fällen 7 Richtern, mit einem Ober- oder Oberstkriegsgerichtsrat als Verhandlungsleiter; unter 5 und 7 Richtern war stets noch ein zweiter richterlicher Beamter beteiligt.