Milit ạ̈ rgerichtsbarkeit
eine besondere Gerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte. Die Gerichtsbarkeit über Soldaten wird in Deutschland – auch bei militärischen Straftaten – von den ordentlichen Gerichten ausgeübt. Die Errichtung von Wehrstrafgerichten ist nach Art. 96 Abs. 2 GG jedoch zulässig. Kriegsgericht , Wehrstrafrecht .