Lebensvermutung

die Vermutung, dass ein Verschollener bis zu dem im gerichtlichen Todeserklärungsbeschluss festgestellten Zeitpunkt gelebt hat (§ 10 VerschG; Österreich: § 10 Todeserklärungsgesetz 1950). In der Schweiz wird die Wirkung der Verschollenenerklärung auf den Zeitpunkt der Todesgefahr bzw. der letzten Nachricht des Verschollenen zurückbezogen (Art. 38 Abs. 2 ZGB). Gegensatz Todesvermutung.