Todesvermutung
durch die Todeserklärung begründete Vermutung, dass der Verschollene in dem im amtsgerichtlichen Todeserklärungsbeschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind (§§ 9, 11 VerschG); Gegensatz: Lebensvermutung . – In Österreich enthalten §§ 9 und 11 des Todeserklärungsgesetzes 1950 eine Todesvermutung. – Das schweizerische Recht kennt eine Todesvermutung nicht ( Verschollenerklärung ).