Lexikon
Leibeigenschaft
persönliche Abhängigkeit eines Menschen von einem Herrn, ohne Freizügigkeit und mit vielfältigen Geld-, Sach- und Dienstpflichten des Leibeigenen, der auch der Erlaubnis seines Herrn bedarf, wenn er heiraten will. Die Leibeigenschaft war besonders ausgeprägt 1. im Mittelalter im westlichen Deutschland als (allmählich sehr gemilderte) Abhängigkeit mit meist nur in geringer Höhe zur Anerkennung der Leibeigenschaft erhobenen Abgaben (Leib- und Heiratszins; im Todesfall Besthaupt, Bestkleid); z. T. erhalten bis ins 18. Jahrhundert; 2. im östlichen Deutschland im Gebiet der Gutsherrschaft als Erbuntertänigkeit ein in vielem der antiken Sklaverei ähnliches Rechtsverhältnis, das auch die gesamte Familie des Leibeigenen (Erbuntertänigen) zu Zwangsdiensten, aber auch den Gutsherrn (zumindest rechtlich) zur Fürsorge verpflichtete; erst mit der Bauernbefreiung aufgehoben; 3. im zaristischen Russland stärkste persönliche Abhängigkeit der Bauern von ihren Herren mit Eigentumscharakter: Die („Seelen“ genannten) Leibeigenen waren jederzeit frei veräußerlich. Die Aufhebung der Leibeigenschaft in Russland erfolgte in 2 Abschnitten: 1858–1866 durch den „Zar Befreier“ Alexander II. und 1906–1911 durch die Regierung P. A. Stolypins (z. Z. Nikolaus’ II.); sie blieb aber nach der Ermordung Stolypins (1910) unvollendet, was den Sieg der Oktoberrevolution 1917 erleichtert hat. – Im Gegensatz zur (persönlichen) Leibeigenschaft steht die Hörigkeit.
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