Meuterei
die Zusammenrottung von Soldaten zur gemeinsamen Gehorsamsverweigerung , Bedrohung oder Nötigung gegenüber einem Vorgesetzten oder zum tätlichen Angriff auf einen solchen; Bestrafung mit Freiheitsstrafen (§ 27 Wehrstrafgesetz); Verabredung oder Versuch sind strafbar. – In Österreich ist Anstiftung zu militärischer Meuterei strafbar nach § 259 StGB, in der Schweiz die Verleitung zur Meuterei nach Art. 276 StGB, die Meuterei selbst im Militärstrafgesetz (ebenso in Österreich). Militärstrafrecht .