Mindestgebot
bei Zwangsversteigerung von Grundstücken 7 / 10 des Grundstücksverkehrswerts (§ 74a ZVG). Ist das Meistgebot geringer, kann der Zuschlag versagt werden. Bei Versteigerung von gepfändeten beweglichen Sachen ist Mindestgebot die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache (§ 817a ZPO).