Münchner Abkommen

Viermächteabkommen zur Lösung der deutsch-tschechoslowakischen Frage. Auf B. Mussolinis Initiative hin fand am 29. 9. 1938 in München eine Konferenz statt, an der der britische Premierminister A. N. Chamberlain , der französische Ministerpräsident É. Daladier sowie A. Hitler und Mussolini teilnahmen; in der Nacht vom 29./30. 9. kam es zum Abschluss des Münchner Abkommens.

Die deutsch-tschechoslowakische Frage war aus der ohne Volksabstimmung durchgeführten Eingliederung von rund 3,5 Mio. Sudetendeutschen in den 1919 geschaffenen tschechoslowakischen Staat entstanden. Da die Prager Regierung dem Verlangen nach Selbstverwaltung nicht entsprach, steigerte Hitler nach 1933 die Autonomiebemühungen der Sudetendeutschen. Die tschechoslowakische Regierung beantwortete den zunehmenden Druck mit der Mobilmachung (20. 5. 1938); England und Frankreich gaben Unterstützungserklärungen für die Tschechoslowakei ab. 1938 erzwangen die Westmächte die Einwilligung Prags zur Abtretung des Sudetenlands. Daraufhin forderte Hitler ultimativ die deutsche Besetzung bis zum 1. 10., die die Č SR jedoch verweigerte. – Um Hitler zum Einlenken zu bewegen, begann Mussolini auf Ersuchen Großbritanniens mit seinen Bemühungen um die Beilegung des Konflikts. Im Münchener Abkommen wurde dann die Abtretung bis zum 10. 10. und die kurzfristig nachfolgende deutsche Besetzung beschlossen. Die von den Verhandlungen ausgeschlossene Č SR musste das Abkommen anerkennen. Mit dem Einmarsch in Prag am 15. 3. 1939 zerstörte Hitler die Grundlagen des Abkommens. 1942 erklärte der britische Außenminister A. Eden das Münchener Abkommen in einem Schreiben an E. Benesch für ungültig, im gleichen Jahr auch C. de Gaulle gegenüber der tschechoslowakischen Exilregierung. – Für Normalisierung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Č SSR war das Münchener Abkommen von großer Bedeutung. Die Verhandlungen zogen sich über Jahre hin, da die Bundesrepublik Deutschland die Ansicht vertrat, dass das Abkommen von Hitler nicht eingehalten worden ist und deshalb ungültig sei. Die Č SSR dagegen bestand darauf, dass das Münchener Abkommen von Anfang an nichtig war. 1973 wurde ein Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Č SSR unterzeichnet, der das Münchener Abkommen für nichtig erklärte. Der Unterschied der Rechtsauffassung wurde durch einen Formelkompromiss überbrückt.