Lexikon
Nacherbe
im Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland derjenige, der vom Erblasser erst nach einem anderen, dem Vorerben, als Erbe berufen ist. Im Zweifel tritt die Nacherbfolge nach dem Tod des Vorerben ein (abweichende Regelung durch den Erblasser zulässig); der Nacherbe ist im Zweifel auch gleichzeitig Ersatzerbe (§§ 2100–2146 BGB). – Ähnlich das schweizerische Recht (Art. 488 ff., 531, 545 ZGB). Im österreichischen Zivilrecht ist die Nacherbenstellung ein Sonderfall der Substitution (§§ 604 ff. ABGB).
Wissenschaft
„Ich hab’ das mal recherchiert“ – aber richtig
Seit einiger Zeit fallen mir in den sozialen Medien vermehrt Kommentare von Wissenschaftlern auf, die sich darüber aufregen, dass Leute „ihre eigenen Recherchen machen“. Nur wer Experte ist und einen Doktortitel in der passenden Disziplin vorzuweisen hat, dürfe sich zu einem Thema äußern. Alle anderen sollen gefälligst schweigen...
Wissenschaft
»Das Standardmodell der Kosmologie muss korrigiert werden«
Die Physikerin Jenny Wagner über die aktuellen Schwierigkeiten, unser Universum zu verstehen. Das Gespräch führte RÜDIGER VAAS Frau Dr. Wagner, Sie sind Hauptautorin eines umfangreichen Übersichtsartikels in der renommierten Fachzeitschrift Classical and Quantum Gravity. Darin geht es um zahlreiche Beobachtungen, die im...