Vorerbe
derjenige Erbe, nach dem ein anderer bereits vom Erblasser als Nacherbe berufen ist. Der Vorerbe hat in der Regel zugunsten des Nacherben besondere Pflichten hinsichtlich des Nachlasses, er kann aber mit Ausnahme u. a. des Verbots von Schenkungen davon durch den Erblasser befreit werden (befreiter Vorerbe).