Personenverkehrsfreiheit

Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG), eine der vier Grundfreiheiten , Art. 39 – 48 EG-Vertrag; Ziel ist die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern, Selbstständigen und deren Familien; Recht auf Zugang zum und Gleichbehandlung im Erwerbsleben eines anderen EU-Mitgliedsstaates und Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit; Einschränkungen sind aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit möglich; keine Anwendung der Personenverkehrsfreiheit im Bereich der öffentlichen Verwaltung; bei neuen Beitrittsländern bestehen zum Teil Übergangsfristen.