Pfändung
im Zwangsvollstreckungsrecht die staatliche Beschlagnahme ( Verstrickung ) von nicht dem Pfändungsschutz unterliegenden Gegenständen des beweglichen Vermögens des Vollstreckungsschuldners als Mittel zur Beitreibung von Geldforderungen; bei Sachen durch Besitzergreifung des Gerichtsvollziehers, bei Forderungen u. a. Rechten durch Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 803 ff., 829 ff., 930 und 931 ZPO). Die Pfändung begründet gleichzeitig ein Pfandrecht .
Ähnliche Regelung in Österreich durch die Exekutionsordnung ; grundsätzlich ähnlich auch in der Schweiz nach Art. 88 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. 4. 1889. Offenbarungseid , Verstrickungsbruch .