Re ạ lkonkurrenz

die Verletzung mehrerer Strafbestimmungen oder die mehrfache Verletzung derselben Bestimmung durch mehrere selbständige Handlungen (Gegensatz: Idealkonkurrenz ); die Festsetzung der Gesamtstrafe erfolgt nach dem Asperationsprinzip durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (vgl. §§ 53 ff. StGB); Nebenstrafen und -folgen werden gesondert verhängt. – In Österreich (§ 28 StGB) und in der Schweiz (Art. 68 StGB) sind die Rechtsfolgen bei der Realkonkurrenz dieselben wie bei der Idealkonkurrenz.