Reg ị stergericht

Gericht zur Führung von Urkundsbüchern, z. B. des Handels- und Genossenschafts-, des Güterrechts- und des Vereinsregisters. Registergericht ist in Deutschland das Amtsgericht ; zuständig ist in der Regel ein Rechtspfleger; Richtervorbehalte enthält das Rechtspflegegesetz. Grundbuch . – In Österreich ist Registergericht der Gerichtshof 1. Instanz (und zwar das Handelsgericht). In der Schweiz bestehen Registerämter , die das Handels-(zugleich Vereins-)register, das Güterrechts- und das Zivilstandsregister führen.