Rentenschuld
Abart der Grundschuld ; ein Grundpfandrecht, durch das ein Grundstück in der Weise belastet wird, dass aus ihm zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist. Die Rentenschuld wird ins Grundbuch eingetragen; sie ist unkündbar, aber ablösbar (§§ 1199 ff. BGB). – Das österreichische und das schweizerische Recht kennen den Begriff Rentenschuld nicht.