Rücktritt
rückwirkende Auflösung eines Vertrages durch Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Partner aufgrund vertraglichen Rücktrittsvorbehalts oder gesetzlichen Rücktrittsrechts (z. B. bei Schuldnerverzug im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags); der Rücktritt verpflichtet die Partner zur Rückgewähr bzw. zum Wertersatz der empfangenen Leistungen und den Zurücktretenden unter Umständen zur Zahlung von Reugeld (§§ 346 ff. BGB; ähnlich §§ 918 ff. österreichisches ABGB und Art. 109 schweizerisches OR). Der Rücktritt ist zu unterscheiden von Kündigung , Anfechtung und Widerruf. – Im Kaufrecht ist der Käufer berechtigt, wenn die verkaufte Sache mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet ist, nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten (§§ 437, 440, 323 BGB; früher: Wandlung).