Reugeld

eine Geldsumme, die aufgrund besonderer Vereinbarung bei Rücktritt von einem Vertrag zu zahlen ist, den das Reugeld im Gegensatz zur Vertragsstrafe erleichtern soll. Eine Draufgabe bei Vertragsschluss gilt im Zweifel nicht als Reugeld (§ 336 Abs. 2 BGB). – Ähnlich in Österreich nach §§ 909 ff. ABGB; eine Draufgabe ( Angeld ) bei Vertragsabschluss gilt hier jedoch in der Regel als Reugeld (§ 910). In der Schweiz entspricht die Regelung des Reugelds wie auch die des Draufgelds (Angelds) dem deutschen Recht (Art. 158 OR).