Sekundogenit ụ r
von einem zweitgeborenen Sohn begründete Nebenlinie eines Fürstenhauses, deren Erbfolge- und Besitzrecht, falls nicht strenge Primogenitur besteht, durch Hausgesetz geregelt ist.
von einem zweitgeborenen Sohn begründete Nebenlinie eines Fürstenhauses, deren Erbfolge- und Besitzrecht, falls nicht strenge Primogenitur besteht, durch Hausgesetz geregelt ist.