Steuerhoheit
Recht einer Gebietskörperschaft zur Auferlegung (Objektshoheit) und zur Vereinnahmung von Steuern (Ertragshoheit). Die Steuerhoheit steht in der Bundesrepublik Deutschland dem Bund ( Bundessteuern ), den Ländern ( Landessteuern ) und den Gemeinden ( Gemeindesteuern ) zu. Ertragshoheit einiger wichtiger Steuern steht Bund und Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftssteuern) . – In Österreich und in der Schweiz ähnlich geregelt.