Strafmilderung
Unterschreiten des für eine bestimmte Straftat an sich vorgeschriebenen Regelstrafrahmens; im Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich angeordnet oder zugelassen, z. B. bei weniger strafwürdiger Begehungsform ( Beihilfe , Versuch ), verminderter Zurechnungsfähigkeit , Aussage- und Eidesnotstand ( Eidesdelikt ) und sonstigen mildernden Umständen . Ausmaß der Strafmilderung (§ 49 StGB): regelmäßig ein Viertel des Höchstmaßes.