Unabhängigkeit

allgemein die Freiheit von Bindungen persönlicher oder wirtschaftlicher Art ( Leibeigenschaft ); im modernen Staat besonders die als Freiheit von dienstlichen Weisungen (sachliche Unabhängigkeit) und Sicherung der persönlichen Rechtsstellung durch Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (persönliche Unabhängigkeit) gekennzeichnete Stellung der Richter. – Bei Staaten spricht man von Unabhängigkeit, wenn sie weder Kolonien oder Protektorate noch Mandatsgebiete (Treuhandgebiete) oder Unterstaaten ( Staatenstaat ) sind.