Unterhalt
Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen 1 (in Euro) Kindesunterhalt 2 (in Euro, nach Altersstufen) 0 – 5 Jahre 6 – 11 Jahre 12 – 17 Jahre ab 18 Jahren bis 1500 317 364 426 488 1501 – 1900 333 383 448 513 1901 – 2300 349 401 469 537 2301 – 2700 365 419 490 562 2701 – 3100 381 437 512 586 3101 – 3500 406 466 546 625 3501 – 3900 432 496 580 664 3901 – 4300 457 525 614 703 4301 – 4700 482 554 648 742 4701 – 5100 508 583 682 781 über 5101 nach den Umständen des Falles Stand: 1.1.2010 1 ) Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Nettoeinkommen abzuziehen, ebenso wie Schulden. – 2 ) Wenn ein Partner unterhaltspflichtig ist gegenüber dem Ehegatten und zwei Kindern, wobei der Ehegattenunterhalt zusätzlich festgelegt wird; dabei muss dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Betrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens gewährleistet, verbleiben (so genannter Bedarfskontrollbetrag). – Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf die erforderlichen Mittel für die gesamte Lebensführung. Eine Verpflichtung, einem anderen Unterhalt zu gewähren (Unterhaltspflicht) , besteht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zwischen Verwandten in gerader Linie und Ehegatten; unter Verwandten auch nur, soweit durch die Unterhaltsgewährung der angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen selbst nicht gefährdet wird. Erst wenn keine Unterhaltspflichtigen vorhanden sind, tritt die öffentliche Sozialhilfe ein. Besonders geregelt ist die Unterhaltspflicht bei Getrenntleben der Ehegatten sowie nach einer Ehescheidung . In der Regel wird der Unterhalt nach der sog. Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der 2008 bundesweit neu geltende gleiche gesetzliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (§ 1612a BGB) wurde in der Düsseldorfer Tabelle (letzte Fassung 2010) berücksichtigt. Die Neuregelung gibt dem Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen, Ansprüche Erwachsener sind demgegenüber nachrangig. Untereinander haben hier kinderbetreuende Elternteile Vorrang, wobei Ehegatten aus erster, zweiter Ehe oder der nicht verheiratete Lebenspartner gleich behandelt werden.
Ähnlich in Österreich und in der Schweiz .