Verwarnung

Maßnahme des deutschen Ordnungsrechts . Sie ergeht bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld sofort oder binnen Wochenfrist zahlt (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Ansonsten wird eine Geldbuße verhängt. Die Höhe des Verwarnungsgeldes liegt zwischen 5 und 35 Euro. Die Verwarnung hat vor allem Bedeutung im Straßenverkehrsrecht als sofortige Ahndung leichter Verkehrsverstöße (§§ 24, 27 des Straßenverkehrsgesetzes). – Österreich: Organmandat .