Zufallshaftung
eine Ausnahme des bürgerlichen Haftungsrechts, wonach innerhalb bestehender Schuldverhältnisse nicht nach dem Verschuldensprinzip , sondern auch ohne eigenes Verschulden für gesetzlich bestimmte Schadensfälle gehaftet wird; zu unterscheiden von der Gefährdungshaftung . Zufallshaftung tritt z. B. nach dem BGB ein für das Verschulden gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen (§ 278), für eingebrachte Sachen in Gaststätten, bei Schuldnerverzug (§ 278 II) und bei Mängelhaftung ; ferner im Eisenbahn- und Postrecht für Beförderungsgut. Der Zufallshaftung entspricht im Strafrecht die Erfolgshaftung. – Ähnlich in Österreich ; ähnlich auch in der Schweiz . Haftpflicht .