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Zweikammersystem

im klassischen Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts der Grundsatz, dass das Parlament aus zwei unterschiedlich zusammengesetzten Kammern bestehen soll, die aufgrund ihrer verschiedenen Struktur ein politisches Gleichgewicht bei der Gesetzgebung herstellen (so schon Montesquieu). Die eine Kammer ist entweder die Versammlung der Notabeln, des Adels, des Klerus (so das britische Oberhaus, House of Lords), oder sie ist in der Form eines Senats eine mehr oder weniger paritätische Vertretung der Berufsstände einschließlich Kunst und Wissenschaft. In föderalistischen Staaten wird die eine Kammer aus Vertretern der Gliedstaaten gebildet (Senat der USA, Ständerat der Schweiz; der deutsche Bundesrat der Kaiserzeit und der Bundesrepublik Deutschland war bzw. ist keine parlamentarische Kammer, weil er aus weisungsgebundenen Regierungsvertretern bestand bzw. besteht). Die andere Kammer besteht aus den aus allgemeinen und freien Wahlen hervorgegangenen Volksvertretern (z. B. Abgeordnetenhaus in Preußen im Gegensatz zum Herrenhaus, House of Commons, in England, Chambre des députés bzw. Assemblée nationale in Frankreich). Ursprünglich bestand zwischen beiden Kammern Gleichberechtigung in dem Sinn, dass die Zustimmung beider für den Erlass eines Gesetzes erforderlich war. Im 20. Jahrhundert hat die Volkskammer das Schwergewicht erlangt. In vielen Staaten setzte sich das Einkammersystem durch, so auch (trotz des Bundesrats) in der Bundesrepublik Deutschland.
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