Das Arbeitsrecht im Überblick
Individualarbeitsrecht
Das Individualarbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer (Arbeitsvertragsrecht).
Teilgebiete sind:
- Zustandekommen des Arbeitsvertrags
- Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kollektivarbeitsrecht
Kollektivarbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und der Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Unternehmens (Belegschaft) bzw. zwischen Arbeitgeber-Verbänden und Gewerkschaften.
Teilgebiete sind:
- Tarifvertragsrecht
- Arbeitskampfrecht
- Betriebsverfassungsrecht
- Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
Arbeitsschutzrecht
Das Arbeitsschutzrecht umfasst Bestimmungen, die Gefahren von den Arbeitnehmern abwenden sollen.
Teilgebiete sind:
- Kündigungsschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Arbeitszeitordnung
- Bundesurlaubsgesetz
- Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Überblick
Arbeitsstättenverordnung:
- Schutzmaßnahmen vor Gefahren gegen Leben und Gesundheit.
- Pausen- und Sanitärräume müssen vorhanden sein, z.B. getrennte Toiletten bei mehr als fünf Mitarbeitern.
- Raumgröße, Temperatur, Beleuchtung, Fluchtwege etc.
- Zusätzliche Vorschriften vom Gewerbeaufsichtsamt.
Arbeitszeitgesetz:
- Die Regelarbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden täglich betragen.
- Die maximale Arbeitszeit beläuft sich auf zehn Stunden täglich, darf aber durchschnitllich acht Stunden in sechs Monaten nicht überschreiten.
- Ruhepausen von mindestens 30 Minuten täglich sind vorgeschrieben.
- Sonderregelungen für weibliche Arbeitnehmer bei Schicht-, Nacht- und gefährlichen Arbeiten.
Berufsbildungsgesetz:
- Vorhandensein eines Berufsausbildungsvertrags bei Auszubildenden.
- Kündigung nur während der Probezeit - außer bei wichtigem Grund.
- Kündigung des Auszubildenden nur bei Abbruch der Lehre.
- Ausbilden darf nur, wer dazu fachlich und persönlich geeignet ist.
Betriebsverfassungsgesetz:
- Ab fünf Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gebildet werden.
- Ab fünf Jugendlichen oder in Ausbildung befindlichen Mitarbeitern ist eine Auszubildendenvertretung vorgesehen.
- Unterrichtungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bezüglich Art der Tätigkeit, Gefahren etc.
- Anhörungsrecht des Arbeitnehmers beim organisatorischen Aufbau, der Gestaltung des Arbeitsplatzes etc.
- Mitbestimmung des Betriebsrats bei Arbeitszeit, Urlaubsregelungen, Überwachung etc.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- Die Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis beträgt, wenn es
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Während der Probezeit gelten zwei Wochen Kündigungsfrist. - Fristlose Kündigung ist möglich bei Nichtzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit . Dazu gehört beispielsweise schwerer Diebstahl.
- Regelung der Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang.
Bundesurlaubsgesetz:
- Gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub von 24 Werktagen.
- Arbeitsunfähigkeit darf nicht auf Urlaub angerechnet werden.
- Das Urlaubsentgelt entspricht dem Durchschnittseinkommen.
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen:
- Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist bis zwei Jahre ohne sachlichen Grund zulässig.
- Befristete Verträge dürfen nur sachlich begründet geschlossen werden. Solche Gründe sind u.a. Vertretung oder Drittmittel.
- Keine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten.
Jugendarbeitsschutzgesetz:
- Mindestalter von Arbeitnehmern: 13 Jahre, außer bei einem schulischen Praktikum, richterlicher Anweisung und Kunst.
- Arbeitszeit bei Kindern bis 14 Jahre oder bei Vollzeit schulpflichtigen Kindern maximal zwei Stunden täglich.
- Danach maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich.
- Keine Akkordarbeit.
- Ruhe- und Urlaubsregelungen.
Kündigungsschutzgesetz:
- Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung bei Arbeitsverhältnissen von mehr als sechs Monaten und mehr als fünf Mitarbeitern im Betrieb. Nur bei in der Person oder im Verhalten liegenden sowie betrieblichen Gründen darf gekündigt werden.
Nachweisgesetz:
Einem Arbeitnehmer sind innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragskonditionen schriftlich auszuhändigen, z.B. die Anschrift des Unternehmens, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort etc.
Schwerbehindertengesetz:
- Bei mindestens 16 Beschäftigten Anstellung eines Schwerbehinderten oder Ausgleichszahlung von 100 Euro pro Monat.
- Besonderer Kündigungsschutz von Schwerbehinderten. eine Kündigung bedarf der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
- Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage.
Tarifvertragsgesetz:
- Tarifparteien sind Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und einzelne Unternehmen.
- Für Mitglieder der Tarifparteien gelten die Vorschriften der Tarifverträge.
- Eine außertarifliche Bezahlung ist möglich.



