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Bundesimmissionsgesetz – Was beim Heizen mit Holz beachtet werden sollte
Bildquelle nicht angegeben
Leben & Lifestyle

Bundesimmissionsgesetz – Was beim Heizen mit Holz beachtet werden sollte

Die Frage des passenden Heizungssystems gehört beim Neubau oder der Sanierung eines Hauses zu den elementaren Grundfragen. Die Heizwärme soll behaglich, aber auch effizient und kostensparend sein. Richtiges Heizen wird aber auch durch Gesetze und Verordnungen der Bundesregierung zur Erreichung der Klimaziele…
Veröffentlicht
26. Februar 2022
Lesezeit
5 Minuten
Rubrik
Leben & Lifestyle
Artikelbild

Daniel Ernst / Fotolia.com

Klassifizierung der Holzfeuerungsanlagen

Die novellierte Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen gilt neuerdings für alle Anlagen mit einer Nennwärmleistung ab vier Kilowatt. Bisher lag dieser Wert bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz bei 15 Kilowatt. Da die Anzahl dieser Feuerungsanlagen aber aufgrund der besseren Isolierung von Wohnhäusern in den letzten Jahren stetig zugenommen hat, war eine Herabsetzung dieses Wertes notwendig geworden. Die Belastung der Luft mit Feinstaub aus häuslichen Kleinfeuerungsanlagen lag schon im Jahre 2004 bei rund 24.000 Tonnen Feinstaub. Handlungsbedarf sah die Bundesregierung besonders aufgrund des steigenden Holzverbrauchs durch den Einsatz von immer mehr Holzöfen. Schätzungen zufolge würden häusliche Feuerungen im Jahr 2025 bereits 31.000 Tonnen Staub emittieren. Zum Vergleich: Die Feinstaubemission aller Diesel-PKW und LKW lag im Jahr 2005 bei rund 21.000 Tonnen.

Des Weiteren wurden die Holzfeuerungsanlagen in vier Klassen eingeordnet, für die unterschiedliche Regelungen gelten:

Artikelbild

Bestimmungen für Einzelfeuerungsanlagen

Darunter versteht der Gesetzgeber Öfen, die vorrangig den Raum heizen, in dem sie stehen. In Deutschland existieren etwa 14 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen oder Kachelöfen. Damit ist jeder sechste Deutsche von der Neufassung des Bundesimmissionsgesetzes betroffen. Für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen sieht die Verordnung eine Typenprüfung vor. Dabei wird untersucht, ob der Kamin oder Kachelofen die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten kann. Seit 2015 gelten dafür die Grenzwerte der Stufe 2. Beim Kauf eines neuen Kaminofens ist deshalb darauf zu achten, dass der Kamin die Grenzwerte der Verordnung nicht überschreitet. Verkäufer stellen dafür eine Typenbescheinigung aus. Sie dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte nach BImSchV Stufe II einhält. Auf Verlangen ist sie dem Schornsteinfeger vorzulegen. Onlineshops, die sich auf den Verkauf von Kaminöfen spezialisiert haben, führen in der Regel in der Artikelbeschreibung die einzelnen Zulassungen für das Produkt auf, wie beispielsweise auf Kamdi24.de.

Sonderregelungen bestehen bei bereits bestehenden Einzelfeuerungsanlagen. Für sie gilt, dass alle Anlagen, die Grenzwerte der Stufe 1 nicht einhalten, nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden müssen. Um den Verbraucher aber nicht mit plötzlich auftretenden Kosten für die Umrüstung zu belasten, hat die Bundesregierung einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme beziehungsweise zur Nachrüstung dieser Anlagen vorgegeben. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, bis wann die einzelnen Ofen-Klassen die Grenzwerte der Stufe 1 erfüllen müssen:

Ofen-Klasse

Charakterisierung

Anforderungen

Ofen-Klasse 1

Typenklasse ist nicht mehr feststellbar oder Zuordnung erfolgte vor 1975

Nachrüstung mit Rußfilter bis spätestens 2015; Grenzwert für die Feinstaub-Erzeugung pro Kubikmeter Luft: 150 Milligramm

Ofen-Klasse 2

Baujahr liegt zwischen 1975 und dem 31.12.1984; Einstufung in eine Typenklasse

Nachrüstung mit Rußfilter bis spätestens 2017; Grenzwert für die Feinstaub-Erzeugung pro Kubikmeter Luft: 150 Milligramm

Ofen-Klasse 3

Baujahr liegt zwischen dem 01.01. 1985 und dem 31.12.1994; Einstufung in eine Typenklasse

Nachrüstung mit Rußfilter bis spätestens 2021; Grenzwert für die Feinstaub-Erzeugung pro Kubikmeter Luft: 150 Milligramm

Ofen-Klasse 4

Baujahr ab dem 01.01.1995; Einstufung in eine Typenklasse

Nachrüstung mit Rußfilter bis spätestens 2024; Grenzwert für die Feinstaub-Erzeugung pro Kubikmeter Luft: 150 Milligramm

Zentrale Heizungsanlagen

Heizungsanlagen auf Holzbasis, die das gesamte Haus mit Wärme versorgen, sind rund eine Million Mal in deutschen Haushalten anzutreffen. Wer erst 2015 mit dem Hausbau beginnt oder begonnen hat, muss sich bei der Anschaffung einer Holzfeuerungsanlage keine Sorgen machen. Ähnlich wie bei den Einzelfeuerungsanlagen muss hier der Hersteller dafür sorgen, dass die ab 2015 geltenden Grenzwerte der Stufe 2 eingehalten werden. Der Grenzwert für Staub liegt bei 20 Milligramm pro Kubikmeter Luft. Seit Inkrafttreten der Verordnung 2010 waren die Anlagenbauer also gefordert, in den nächsten fünf Jahren Holzfeuerungsanlagen zu entwickeln, die diesen Richtlinien entsprechen. Als umweltfreundlich erwiesen sich beispielsweise Pelletheizungen. Die modernsten von ihnen können problemlos den Grenzwert von 20 mg/m³ im Betrieb einhalten und wurden deshalb mit dem Blauen Engel ausgezeichnet.

Für bestehende Holzheizungsanlagen gelten die Grenzwerte der Stufe 1. Allerdings besteht auch hier eine Übergangsfrist, die vom Erscheinungsjahr des Anlagentyps und von der durchschnittlichen technischen Lebensdauer abhängig ist. Um herauszufinden, ob eine bestehende Holzheizungsanlage die Kriterien der Verordnung erfüllt oder nicht, ist der Schornsteinfeger der erste Ansprechpartner. Er informiert die Verbraucher über den Zustand der Anlage und ob oder wann sie außer Betrieb genommen werden muss. Eine erste Einschätzung, ob eine Holzfeuerungsanlage den neuen Anforderungen genügt, können Verbraucher auch über die Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. (HKI) erlangen. Suchen Sie dafür in dieser Liste nach dem Hersteller der Anlage und anschließend nach dem Modell.

Artikelbild

Gundolf Renze / Fotolia.com

Von der Verordnung nicht betroffene Anlagen

Einige Anlagen sind von den Bestimmungen des Bundesimmisionsgesetzes ausgenommen. Hier setzt der Gesetzgeber darauf, dass die Betreiber dieser Anlagen zum Schutz des Klimas freiwillig für die effiziente Nutzung sorgen. Das betrifft insbesondere die folgenden Feuerungsanlagen:

Voraussetzung für die weitere Nutzung dieser Feuerungsanlagen ist allerdings die Einhaltung der Qualitätsanforderungen an den Brennstoff. So dürfen beispielsweise gestrichene, lackierte und beschichtete Hölzer in Haushalten nicht eingesetzt werden. Zudem wird Ihr Schornsteinfeger alle fünf Jahre den technischen Zustand der Anlage begutachten und bei emissionsträchtigen Anlagen gegebenenfalls die Außerbetriebnahme einfordern.

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