Was bedeutet Gewährleistung?
Jeder, der eine Ware oder eine Dienstleitung verkauft, muss dafür einstehen, wenn sich später herausstellt, dass diese fehlerhaft ist. Der Konsument besitzt dabei unterschiedliche Rechte, die gewährleisten sollen, dass er möglichst schnell wieder eine mangelfreie Ware erhalten kann. Wie diese Rechte nun genau aussehen und wie Konsumenten sie geltend machen können, ist per Gesetz genau festgelegt.
Gewährleistung bedeutet, dass der Unternehmer für die Mängelfreiheit der verkauften Ware einzustehen hat. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
Beweislast
Neben den veränderten Fristen trat am 1.1.2002 eine weitere wesentliche “Erneuerung” in Kraft. Lag die Beweislast im Falle eines Gewährleistungsmangels bislang ausschließlich beim Konsumenten, sieht es nun ein wenig anders aus. Tritt jetzt innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Ware oder Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Fehler auf, betrachtet das Gesetz diesen automatisch als Gewährleistungsmangel. Beim Unternehmer liegt es nun, vorausgesetzt er leugnet seine Schuld, das Gegenteil zu beweisen. Bis dahin musste der Konsument immer den Beweis dafür erbringen, dass das Produkt nicht einwandfrei war. Nach Verstreichung der ersten sechs Monate ändert sich die Rollenverteilung wieder zugunsten des Verkäufers. Jetzt muss sich der Konsument wieder bemühen.
Unterschied zur Garantie
Gewährleistung darf man nicht mit der Garantie verwechseln. Unter Garantie versteht man das freiwillige Versprechen eines Unternehmers, dass innerhalb einer bestimmten Zeitdauer ab Übergabe der Ware keine Mängel auftreten und er für die Mängelfreiheit einsteht.
Demnach sind die Ansprüche, die der Käufer aus dieser Garantie einfordern kann, davon abhängig, inwieweit der Hersteller bzw. der Verkäufer bereit ist, mögliche Mängel abzudecken. Dabei kann der Verkäufer nicht hinter die Garantie des Herstellers zurückgehen, er kann sie aber erweitern.
Der Gesetzgeber mischt sich hinsichtlich des Garantieumfangs nicht ein. Außerdem haben Sie als Konsument bei Garantien fast nie die Möglichkeit – anders als beim Gewährleistungsrecht – den Vertrag aufzulösen oder die Übernahme aller Kosten bei der Mängelbehebung einzufordern.
Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch
Sie haben dann einen Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch, wenn laut Vertrag Vereinbartes nicht eingehalten wird oder wenn normalerweise selbstverständliche Eigenschaften der Ware nicht erfüllt sind. Des Weiteren ist auch wichtig, welches Idealbild mit Werbung, Prospekten oder anderen Produktinformationen erzeugt wird. Weicht dieses Idealbild später von der tatsächlichen Ware deutlich ab, können Beanstandungen realisiert werden. In der Konsequenz bedeutet dies, dass ausufernden Werbeversprechen ein Riegel vorgeschoben wurde.
In diesem Zusammenhang wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden. Erstere sind beispielsweise Elektrogeräte oder Autos, für die seit 2002 eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt. Die alten Regelungen sahen hier nur eine 6-monatige Frist vor. Ein Haus oder z.B. eine Zentralheizungsanlage gehören zu den unbeweglichen Sachen. Bei diesen wird eine dreijährige Frist gewährt, in diesen Fällen ändert sich im Vergleich zu den alten Bestimmungen nichts. Möchten Sie vor Gericht prozessieren, müssen Sie sich ebenfalls an diesen Fristen orientieren.
Allgemein gilt: Zwischen Verkäufer und Konsument dürfen keine kürzeren Fristen abgeschlossen werden. Die Ausnahme von dieser Regel trifft auf bewegliche gebrauchte Sachen zu. In diesem Fall darf der Unternehmer versuchen, mit dem Konsumenten eine kürzere Frist (jedoch nicht kürzer als ein Jahr) zu vereinbaren. Weil vorausschauend erkannt wurde, dass von dieser Ausnahme insbesondere der Gebrauchtwagenhandel-Sektor profitieren wird, hat man auch gleich bestimmt, wann ein Fahrzeug als “gebraucht” bezeichnet werden kann: Seit dem ersten Tag der Zulassung muss mehr als ein Jahr vergangen sein.
Die Gewährleistungsrechte im Einzelnen
An den Rechten selbst änderte sich nichts. Als Konsument haben Sie nach wie vor die Möglichkeit der Reparatur, des Austausches, der Preisminderung und der Aufhebung des Vertrages. Grundsätzlich haben Sie als Konsument das Recht auf Nachbesserung (im neuen Gesetz “Nacherfüllung” genannt), zunächst entweder in Form einer Reparatur oder eines Austausches. Im Gegenzug haben Unternehmer das Recht, auf die für sie günstigere Alternative zu verweisen, wenn Ihre Wahl für sie unzumutbare Kosten verursacht. Ist aber offenkundig, dass der Mangel auf eine besondere Nachlässigkeit seitens des Unternehmers zurückzuführen ist, kann der Konsument auf jegliche Nachbesserung verzichten und sich sofort auf andere Abhilfen berufen.
Die vorgenommene Nachbesserung muss nicht nur in einem angemessenen Zeitraum stattfinden, sie darf auch keine Unannehmlichkeit für den Konsumenten bedeuten. Falls doch – also wenn der Mangel weder durch eine Reparatur noch durch einen Austausch behoben werden kann oder dem Unternehmer eine Reparatur bzw. ein Austausch nicht zuzumuten ist – stehen eine eventuelle Preisminderung oder gar eine Auflösung des Vertrages zur Debatte. Diese letzten beiden Möglichkeiten greifen auch dann, wenn der Unternehmer eine vereinbarte Verbesserungsfrist nicht eingehalten hat oder eine Verbesserung ablehnt.
Ferner gilt: Verhältnismäßig geringfügige Mängel (im Vergleich zum Wert der Sache) dürfen keine Annullierung des Vertrages nach sich ziehen. Wenn konkrete Probleme auftauchen, sollte sich der Verbraucher am besten mit einem Rechtsanwalt oder einem Verbraucherverband in Verbindung setzen.



