Satire gibt immer wieder den Anstoß für öffentliche Diskussionen – wie jüngst ein umstrittenes Gedicht des deutschen Satirikers Jan Böhmermann. Dieser hatte unter dem Titel "Schmähkritik" im Fernsehen lyrische Zeilen über den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan vorgetragen. Dabei schrieb er dem Präsidenten verschiedene Eigenschaften zu, die potenziell beleidigend sind. Unter anderem bezeichnete er Erdogan als einen, "der Ziegen ficken" mag.
Der türkische Präsident stellte daraufhin bei der Bundesregierung einen Antrag auf Strafverfolgung. Gemäß dem Paragraf 103 im Strafgesetzbuch, der die "Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten" regelt, musste die Regierung diesen zunächst prüfen und hat ihm schließlich stattgegeben. Böhmermann wird nun der Prozess gemacht – und in Deutschland entbrennt wieder einmal eine Debatte um die Frage: Wie weit darf Satire gehen?
Kritisieren und verspotten
Ob als gezeichnete Karikatur, literarische Schrift oder in Form eines Films: Satire will per Definition Personen, Ereignisse oder Zustände kritisieren, verspotten oder anprangern. Dafür bedient sie sich Stilmitteln wie Übertreibung und Ironie. Das Hauptanliegen der Satire ist dabei, sich gegen eine als "fehlerhaft und schlecht empfundene Wirklichkeit" zu richten, schreibt der Autor und Darsteller in der NDR-Satiresendung "Extra 3", Jesko Friedrich. Diese würde kritisch mit einem Ideal verglichen, dem sie nicht entspricht.
Von Satire verschont zu bleiben – darauf hat in Deutschland nichts und niemand einen Anspruch. Auch nicht, wenn sie hart ist. Denn Satire ist durch die Presse- und Meinungsfreiheit sowie gegebenenfalls durch die Kunstfreiheit geschützt. Obwohl sie im Duden als Kunstgattung bezeichnet wird, kann Satire aus rechtlicher Sicht zwar Kunst sein – muss es aber nicht notwendigerweise. Entscheidend ist dabei, dass die Satire eine deutliche schöpferische Gestaltung aufweist. Das heißt: Sie muss als fiktive oder karikaturhafte Darstellung erkennbar sein.
Schutz durch Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit
Unter dem Schutz dieser Gesetze darf Satire viel. Anders als einst der Journalist und Schriftsteller Kurt Tucholsky schrieb, darf sie jedoch keinesfalls alles. Denn die Freiheitsrechte bezüglich Presse, Meinung und Kunst stehen in Konkurrenz mit einem anderen umfassenden Grundrecht: dem Persönlichkeitsrecht.
Das Persönlichkeitsrecht besagt, dass jeder selbst darüber bestimmen darf, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt. Besonders stark geschützt sind durch dieses Recht Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre. Letztere betreffen zum Beispiel die Gefühls- und Gedankenwelt des Einzelnen oder sein Sexualleben. Äußerungen, die diese Bereiche tangieren – also etwa die Menschenwürde, die Ehre oder religiöse Gefühle verletzen – sind per Gesetz verboten. Diese Regel gilt hierzulande für alle, also auch für Satiriker.
Ein Fall von Schmähkritik?
Jede Privatperson hat bei uns das Recht, gegen Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts vorzugehen. Auch Erdogan hätte als Privatperson klagen können, anstatt den Paragrafen 103 zu bemühen. Im Falle einer Strafanzeige muss die Justiz jedes Mal zwischen der Meinungs-, Presse- oder Kunstfreiheit auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite abwägen.
So gilt es zum Beispiel zu prüfen, ob die Satire lediglich in der Sache harsch ist oder ob sie womöglich sinnfreie, persönliche Beleidigungen bemüht. Unter Umständen kann eine Satire in einem solchen Fall auch als "Schmähkritik" verstanden werden und erfüllt damit den Straftatbestand der üblen Nachrede. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs liegt ein Fall von Schmähkritik dann vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer einzelnen Person im Vordergrund steht.
Jan Böhmermann war sich dieser Tatsache offenkundig wohl bewusst. Schließlich betitelte er sein Gedicht sogar als "Schmähkritik" und wies daraufhin: "Was jetzt kommt, das darf man nicht machen." Ob er mit seinem Gedicht wirklich zu weit gegangen ist, müssen nun die Gerichte entscheiden.



