Die Sonderausgaben
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Die Sonderausgaben

Bild: Foto: unbekannt, Public domain, via Wikimedia Commons

Nach der großen Spendenbereitschaft für die Opfer der Tsunami-Katastrophe Anfang 2005, zeigt sich auf das Finanzamt ganz unbürokratisch. Für Spenden bis Juni 2005 ist der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg mit Angabe von Auftraggeber und Empfänger, Höhe der Spende und Buchtungstag ausreichend, um sie als Sonderausgaben geltend zu machen. Ansonsten ist für Spenden über 100 Euro eine offizielle Spendenbescheinigung notwendig.

Spenden

Nach der großen Spendenbereitschaft für die Opfer der Tsunami-Katastrophe Anfang 2005, zeigt sich auf das Finanzamt ganz unbürokratisch. Für Spenden bis Juni 2005 ist der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg mit Angabe von Auftraggeber und Empfänger, Höhe der Spende und Buchtungstag ausreichend, um sie als Sonderausgaben geltend zu machen. Ansonsten ist für Spenden über 100 Euro eine offizielle Spendenbescheinigung notwendig.

Kirchensteuer

Wer als Teil seines Gehalts regelmäßig Kirchensteuer abgeführt hat, kann mit einer Rückzahlung rechnen. Je nach Einkommen können das mehrere hundert Euro sein. Selbstverständlich können auch Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die keine Kirchensteuern erheben, ihre Beiträge geltend machen.

Unterhaltszahlungen

Auch der gezahlte Unterhalt für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner wird als Sonderausgabe anerkannt. Maximal absetzbar sind 13.805 Euro. Diese Zuwendungen muss der Partner allerdings versteuern und das schriftlich nachweisen.

Ausbildung und Studium

Für die erste Ausbildung oder das erste Studium erkennt das Finanzamt jährlich Kosten von bis zu 4.000 Euro an. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die neben ihrem Job zum ersten Mal studieren oder für Schüler, die nach Abschluss einer Berufsausbildung die mittlere Reife, das Fachabitur oder das Abitur nachholen.

Steuerberatungskosten und Schulgeld

Aufwendungen für den Steuerberater oder den Steuerfachanwalt können seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden - wohl aber als Werbungskosten. Dazu gehören auch die Fahrtkosten oder Auslagen für Steuerfachliteratur. Als Sonderausgaben absetzbar ist ein Teil (30 Prozent) des Schulgelds für Kinder, die eine staatlich anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule besuchen.

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