Europäisches Parlament: Der unterschätzte Machtfaktor
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Europäisches Parlament: Der unterschätzte Machtfaktor

Bild: Foto: Basile Morin, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Die Hoffnungen waren groß, als am 10. September 1952 die Delegierten der „Gemeinsamen Versammlung“ der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Maison de lEurope in Straßburg erstmals ihren Platz einnahmen: Das neue Gremium solle die Keimzelle eines Europäischen Parlaments eines geeinten Europas werden, so wünschten es sich europäische Föderalisten. Doch der Weg, der dafür zu beschreiten war, war bedeutend länger, als es die ersten „Europa-Parlamentarier“ ahnten.

Kohle und Stahl als Wegbereiter

Die Hoffnungen waren groß, als am 10. September 1952 die Delegierten der „Gemeinsamen Versammlung“ der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Maison de lEurope in Straßburg erstmals ihren Platz einnahmen: Das neue Gremium solle die Keimzelle eines Europäischen Parlaments eines geeinten Europas werden, so wünschten es sich europäische Föderalisten. Doch der Weg, der dafür zu beschreiten war, war bedeutend länger, als es die ersten „Europa-Parlamentarier“ ahnten.

Wenige Wochen zuvor, im Juli 1952, war der Gründungsvertrag der EGKS in Kraft getreten (auch: Montan-Union genannt). Dieser Vertrag, der am Anfang der Geschichte der Europäischen Union steht, sah ein parlamentarisches Organ der Gemeinschaft vor. Dessen Mitglieder hatten nicht viel zu beraten, und noch weniger zu entscheiden: Die nicht ständig tagende Versammlung war lediglich ein Beratungsgremium.

Zunächst nur Beratung

Die aktive Mitarbeit an Rechtsakten mochten die Regierungen damals den Mitgliedern der Versammlung nicht zubilligen. Ebenso wenig machte einer der sechs Gründerstaaten von der Möglichkeit Gebrauch, die der EGKS-Vertrag bereits vorsah: die direkte Wahl der Mitglieder der Versammlung durch die Bürger. Stattdessen entsandten die nationalen Parlamente aus ihrer Mitte Delegierte zu den Sitzungen in Straßburg. Diese Praxis änderte sich auch nicht, als mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) 1958 die Versammlung ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Gemeinschaften wurde.

Doch ihren von den Verträgen gesetzten kleinen Spielraum wussten die Mitglieder der Versammlung auszuschöpfen, und oft gingen sie darüber hinaus. Bereits 1960 nahm die Versammlung den Entwurf eines Abkommens für die Direktwahl ihrer Mitglieder an. Im Vorgriff darauf benannte sie sich 1962 eigenmächtig in „Europäisches Parlament“ (EP) um, damit wollten die Delegierten ihren Anspruch auf Mitwirkungsrechte an der Gesetzgebung und dem Ruf nach einer Direktwahl Nachdruck verleihen. Doch erst in den 1970er Jahren zeitigte die stete Forderung nach mehr Einfluss bei den Regierungen erste Erfolge: 1975 erhielt das Parlament das Recht, den Haushalt der EG zu kontrollieren und im Juni 1979 fand endlich die erste Direktwahl in den damals neun Mitgliedstaaten der EG statt. Aus der Not, noch immer erst zaghafte politische Mitwirkungsrechte zu haben, machten die ersten echten Europa-Abgeordneten eine Tugend: Das Europäische Parlament machte sich zu einem wichtigen Fürsprecher der Menschenrechte in der Welt. Es setzte damit ein Thema auf seine Tagesordnungen, das die Gründungsverträge noch nicht vorsahen.

Schrittweise mehr Rechte

Das Machzentrum in den Europäischen Gemeinschaften und in der Europäischen Union war lange allein der von den Regierungen gestellte Ministerrat. Er fasste weit reichende Beschlüsse, die keiner ausreichenden parlamentarischen Kontrolle unterworfen waren. Der Druck des EP und der Öffentlichkeit zwang die Regierungen, dem Parlament schrittweise echte Mitwirkungsrechte an der Rechtsetzung in den Gemeinschaften zu geben: zunächst durch die „Einheitliche Europäische Akte“ (1987 in Kraft getreten), dann durch den „Vertrag zur Gründung der Europäischen Union“, auch Maastricht-Vertrag genannt (1993), den Amsterdamer Vertrag (1999) und den Nizza-Vertrag (2003).

Inzwischen ist das „Verfahren der Mitentscheidung“ bei den meisten Akten der europäischen Rechtsetzung anzuwenden. Bei diesem hat das Parlament eine gleichgewichtige Rolle gegenüber dem Rat der Europäischen Union (Ministerrat).

Mehr Einfluss als nationale Parlamente

Damit ist das Europäische Parlament - entgegen der weit verbreiteten Meinung - längst einflussreicher als die nationalen Parlamente der inzwischen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Denn etwa vier von fünf Gesetzen und Verordnungen, die der deutsche Gesetzgeber beschließt, sind nichts anderes als Umsetzungen europäischer Rechtsakte: In Berlin vollziehen Bundestag und Bundesrat, was das EP und der Rat in Brüssel und Straßburg beschlossen haben. Für den Bürger hat sich die Rolle des EP besonders in der Verbraucher- und Umweltpolitik bezahlt gemacht, das EP hat hier die Bürgerrechte deutlich gestärkt.

Keine glückliche Abstimmungshand hingegen haben die Parlamentarier in der Vergangenheit gezeigt, wenn es um die finanzielle Ordnung im eigenen Haus geht: Unregelmäßigkeiten beim Bau von Residenzen in Brüssel und Straßburg sowie zahllose Fälle von falschen Spesen- und Tagesgeldabrechnungen mancher Abgeordneter haben das Parlament in Misskredit gebracht. Solche Vorkommnisse nachhaltig zu verhindern und zu sanktionieren, das haben die EU-Parlamentarier bislang nicht vermocht. Die Rechnung bezahlen sie selbst: mit einer stetig sinkenden Beteiligung der Bürger bei den EP-Wahlen, obwohl doch der Einfluss des EP auf die Politik der EU so groß ist.

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