Rechtzeitige Information ist wichtig
Wer eine schulische oder betriebliche Ausbildung absolvieren möchte, sollte sich unbedingt rechtzeitig über mögliche finanzielle Hilfen des Staates informieren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben junge Menschen Anspruch auf staatliche Förderung. Viele Hilfen werden allerdings nur auf Antrag gewährt. Eine nachträgliche Inanspruchnahme ist meist nicht möglich.
Die Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich an Auszubildende, die aus betrieblichen Gründen aus ihrem Elternhaus ausziehen müssen. Zum Beispiel, weil der ausbildende Betrieb so weit vom Heimatort entfernt liegt, dass ein tägliches Pendeln nicht möglich ist. Die durch Wohnung und Verpflegung entstehenden zusätzlichen Kosten werden durch die Berufsausbildungsbeihilfe abgedeckt, sofern der Auszubildende oder die Eltern selbst nicht dafür aufkommen können.
Die Bundesanstalt für Arbeit bietet Jugendlichen finanzielle Hilfen an, die bei ihrem örtlichen Arbeitsamt als lehrstellensuchend gemeldet sind. Dazu gehören z.B. Hilfen für Reisekosten, Bewerbungskosten, Arbeitskleidung etc.
Der Staat bezahlt für jedes Kind ein Kindergeld an die Eltern. Dieses wird so lange gewährt, bis es seine erste Berufsausbildung beendet hat, mindestens jedoch bis zum 18. Lebensjahr.
Das BAföG richtet sich an junge Menschen in der Ausbildung, die dort keine Vergütung erhalten. Dies sind in der Regel Berufsfachschüler, deren Eltern die Ausbildung nicht allein finanzieren können. Lehrlinge in betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungen haben dagegen keinen Anspruch auf eine BAföG-Förderung.
Ausbildungsbeihilfe (BAB)
Wenn Azubis nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, entstehen ihnen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Die sind für das kleine Budget eines Auszubildenden meist zu hoch. Da es für betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf kein BAföG gibt, zahlt das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Sie gilt für:
- Auszubildende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb zu weit vom Elternhaus entfernt liegt.
- Auszubildende, die über 18 Jahre alt und/oder verheiratet sind, mindestens ein Kind haben, sofern sie in erreichbarer Nähe zum Elternhaus leben.
Eine Ausbildung ist jedoch nur dann förderfähig, wenn sie in einem anerkannten, betrieblich ausgebildeten Ausbildungsberuf absolviert wird. Für die Ausbildung muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sein, der bei der zuständigen Stelle auch in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen wurde. BAB wird nur für die erste Ausbildung gewährt. Wer bereits eine Ausbildung begonnen aber nicht beendet hat, für den kann eine erneute Förderung trotzdem in Betracht kommen.
Das Arbeitsamt zahlt für die gesamte Dauer der Ausbildung. Wichtig ist dabei, dass der Antrag rechtzeitig, am besten vor Beginn der Ausbildung, bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes gestellt wird. BAB braucht nicht zurückgezahlt werden.
Die Höhe der BAB hängt von zwei Faktoren ab:
- von dem Gesamtbedarf für die Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und
- von dem anzurechnenden Einkommen des Auszubildenden, wenn eine BAB für eine Ausbildung gewährt werden soll.
Der Gesamtbedarf des Auszubildenden setzt sich aus Lebensunterhalt, Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen zusammen. Davon werden sein eigenes Einkommen (Ausbildungsvergütung, sonstige Einkommen), das seines Ehepartners - sofern vorhanden - und das seiner Eltern bis zu bestimmten Grenzen angerechnet. So errechnet sich dann die konkrete Höhe der Ausbildungsbeihilfe. Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird das Einkommen seit August 2001 nicht mehr angerechnet.
Finanzielle Hilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung
Wer beim Arbeitsamt als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet ist, kann bei Bedürftigkeit unter bestimmten Voraussetzungen folgende Leistungen erhalten:
- Bewerbungskosten
- Reisekosten im Zusammenhang mit der Bewerbung
- Übergangsbeihilfe
- Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe)
- Fahrt- und Reisekostenbeihilfe
- Umzugskostenbeihilfe
Die entsprechenden Anträge sind rechtzeitig vor dem Antritt der Ausbildungsstelle bei der Berufsberatung des Arbeitsamtes zu stellen. Das Arbeitsamt kann Fotokopien für Bewerbungen fertigen und Bewerbungsunterlagen verschicken. Die Berufsberatung gibt Auskunft, ob derartige Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Bewerbungskosten
Das Arbeitsamt übernimmt für Ausbildungssuchende bis zu 260 Euro jährlich für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen. Dazu gehören zum Beispiel Bewerbungsfotos, Fotokopien von Zeugnissen, Mappen und Umschläge.
Reisekosten
Für Fahrten zur Berufsberatung und -vermittlung, zur Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen können Auszubildende finanzielle Unterstützung des Arbeitsamtes erhalten. Bezahlt wird dabei die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse. Mögliche Fahrpreisermäßigungen müssen berücksichtigt werden. Bei mehrtägigen Fahrten erhalten Ausbildungssuchende zwischen 8 und 16 Euro Tagesgeld. Auch die Übernachtungskosten werden unter Umständen erstattet.
Die beiden genannten Regelungen gelten auch für Jugendliche, die nach ihrer Ausbildung arbeitslos geworden sind, oder akut von Arbeitslosigkeit bedroht sind, weil der ausbildende Betrieb sie nicht übernehmen will. Das Arbeitsamt unterstützt sie dann bei der Suche nach einem neuen Job.
Übergangsbeihilfe
Um den Lebensunterhalt bis zur ersten Ausbildungsvergütung zu bestreiten, können Ausbildungssuchende ein Darlehen erhalten. Die Höhe kann bis zu 80 Prozent des ersten Bruttoarbeitsentgelts betragen.
Ausrüstungsbeihilfe
Das Arbeitsamt übernimmt für Ausbildungssuchende bis zu 260 Euro für notwendige Arbeitskleidung und Arbeitsgerät.
Reisekostenbeihilfe
Liegt die Ausbildungsstätte außerhalb des Heimatorts, übernimmt das Arbeitsamt unter Umständen bis zu 300 Euro für die Fahrt zum erstmaligen Antritt der Ausbildungsstelle. Auch hier muss der Auszubildende ein öffentliches Verkehrsmittel der niedrigsten Klasse verwenden und mögliche Fahrpreisermäßigungen berücksichtigen.
Fahrtkostenbeihilfe
Für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle kann das Arbeitsamt die Fahrtkosten für die ersten sechs Monate der Beschäftigung übernehmen.
Umzugskostenbeihilfe
Für einen Umzug von der bisherigen zur neuen Wohnung gewährt das Arbeitsamt Auszubildenden ein Darlehen, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt.
Voraussetzung für all diese Leistungen ist immer, dass der Ausbildungssuchende beim Arbeitsamt gemeldet war und er bzw. seine Eltern oder der mögliche Ehepartner die Leistungen nicht aus eigener Tasche bezahlen können.
Kindergeld – Monatliche Finanzspritze bis zur ersten Ausbildung
Familien stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und werden daher vom Staat finanziell unterstützt. Eine Form der staatlichen Förderung ist das so genannte Kindergeld, mit dem auch die Ausbildung der Kinder unterstützt werden soll.
Eltern erhalten vom Staat für jedes ihrer Kinder Kindergeld. Dieses wird mindestens bis zu deren 18. Lebensjahr bezahlt oder so lange, bis die jungen Menschen ihre erste berufliche Ausbildung abgeschlossen haben - längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr. Allerdings dürfen Auszubildende nicht mehr als 7.188 Euro jährlich verdienen, sonst entfällt das Kindergeld.
Um auch nach dem 18. Lebensjahr Kindergeld zu erhalten, müssen Jugendliche eine Bescheinigung ihrer Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes vorlegen. Aus dieser Bescheinigung sollte hervorgehen, von welcher Art und Dauer die Ausbildung ist. Ebenso die Höhe der Einkünfte (z.B. Ausbildungsvergütung) oder sonstigen Bezüge (z.B. Entgeltersatzleistungen, Ausbildungshilfen).
Wer eine Berufsausbildung aufnehmen will, aber wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann, erhält auch nach dem 18. Lebensjahr weiter Kindergeld. Das setzt allerdings voraus, dass die Suche nach einem Ausbildungsplatz bisher erfolglos verlief.
In Übergangszeiten vor und nach dem Wehr- bzw. Zivildienst wird das Kindergeld weiterbezahlt, wenn diese Periode nicht länger als vier Monate dauert. Junge Menschen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableisten, erhalten weiter Kindergeld. Dieses Jahr kann auch im europäischen Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
Die Kindergeldzahlung endet mit dem Ende des Schuljahres bzw. mit dem Monat, in dem das offizielle Prüfungsergebnis feststeht, auch wenn der Ausbildungsvertrag für längere Zeit abgeschlossen wurde oder die Immatrikulation an der (Fach-)Hochschule fortbesteht. Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, nicht jedoch während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw. während des Erziehungsurlaubs.
Am 1. Januar 2002 wurde das Kindergeld erhöht. Für die ersten drei Kinder erhalten Eltern jeweils 154 Euro monatlich, für jedes weitere Kind 179 Euro. Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse des Arbeitsamtes gestellt werden. Ein mündlicher Antrag ist nicht möglich.
Bafög – finanzielle Unterstützung in der Ausbildung
Gemäß dem Bundes-Ausbildungsförderungs-Gesetz (BAföG) unterstützt der Bund junge Menschen finanziell bei einer Ausbildung. Allerdings gibt es hier große Einschränkungen. BAföG bekommt nur, wer in der Ausbildung nichts verdient oder wer zur Schule geht und nicht mehr zu Hause wohnt.
Wer ist BAföG-berechtigt, wer nicht?
Das BAföG gilt nicht für Jugendliche, die eine betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung im dualen System absolvieren. Diese werden nicht nach dem BAföG gefördert, da sie selbst Geld verdienen. BAföG-berechtigt sind also nur solche Auszubildende, die eine Berufsfachschule oder eine berufliche Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10 absolvieren. Die Schule muss voll qualifizierend sein, mindestens zwei Jahre dauern und einen berufsqualifizierenden Abschluss bieten.
Schüler an weiterführenden Schulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) erhalten nur dann eine Förderung nach dem BAföG-Gesetz, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen. Dabei gilt jedoch, dass eine auswärtige Unterbringung notwendigerweise nur im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen darf.
Für die BAföG-Förderung besteht eine Altersgrenze. Sie liegt bei 30 Jahren. Für einige Personengruppen gibt es jedoch Ausnahmeregelungen:
- Absolventen des zweiten Bildungsweges
- Personen, die aus persönlichen oder familiären Gründen daran gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen. Solche Gründe sind zum Beispiel eine längere Krankheit oder die Erziehung von Kindern.
- Auch für Personen, die durch Vorlage einer so genannten Rehabilitierungsbescheinigung nachweisen, dass sie Opfer politischer Verfolgung in der DDR waren, gilt die Altersgrenze nicht.
Die genannten Ausnahmeregelungen beim BAföG gelten jedoch nur dann, wenn der Auszubildende ohne weitere Verzögerung die Ausbildung seiner Wahl aufnimmt.
Wie hoch ist die Förderung?
Ob ein Auszubildender BAföG erhält, hängt davon ab, ob seine eigenen Mittel, die seines Ehepartners oder seiner Eltern reichen, um den Ausbildungsbedarf zu decken. Unter Bedarf versteht das BAföG die Geldsumme, die ein Auszubildender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und seine Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigt. Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung abhängig ist.
Darüber hinaus erhöht sich der Bedarfssatz für Schüler, die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung leisten, um 46,02 EUR monatlich. Zur Abgeltung der Kosten für die Pflegeversicherung wird für beitragspflichtige Auszubildende ein Pflegeversicherungszuschlag von 7,67 EUR geleistet.
Die individuelle Höhe der BAföG-Förderung ergibt sich, wenn von dem Bedarfssatz das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen des Ehepartners und der Eltern abgezogen wird. Die Förderung erfolgt für Schüler vollständig durch Zuschuss, die Leistungen müssen daher nicht zurückgezahlt werden.
Bedarfssätze
| Ausbildungsstätte | bei den Eltern wohnend | nicht bei den Eltern wohnend |
| weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) | keine Förderung | 347,68 € |
| zumindest zweijährige Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) | 191,73 € | 347,68 € |
| Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) | 347,68 € | 416,70 € |
| Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs | 352,79 € | 442,27 € |



