Überschuldung - Was ist das?
Schulden zu machen, ist grundsätzlich kein Problem und auch sinnvoll, um größere Anschaffungen wie Immobilien oder Autos zu finanzieren. Allerdings muss genügend finanzieller Spielraum vorhanden sein, um die Rückzahlung der Kreditraten zu gewährleisten. Außerdem sollten bei Aufnahme von Krediten auch unvorhersehbare Zusatzausgaben kalkuliert werden. Erfüllt man beide Kriterien, kann eigentlich nichts passieren. Gefährlich wird es erst dann, wenn sich Kreditnehmer kein Sicherheitspolster geschaffen haben und ein unerwartetes Ereignis eintritt. Der Arbeitsplatz geht verloren, eine Scheidung wirft den Betroffenen aus der Bahn oder Krankheit macht erwerbsunfähig. Dann können die Gläubigerbanken nicht mehr bedient werden und der Betroffene ist überschuldet. Oft ist auch der sorglose Umgang mit Geld, eine Spiel- oder Kaufsucht die Ursache einer Überschuldung. Der erste Schritt, sich vor dem endgültigen finanziellen Ruin zu bewahren, ist die Selbsterkenntnis. Können die Rechnungen nicht mehr bezahlt werden, türmen sich täglich Mahnungen im Postkasten und Sie wissen nicht mehr, wie sie die Miete bezahlen sollen, ist es höchste Zeit zu handeln.
Der Schuldner und sein Recht
Im Falle einer Überschuldung ist es gut seine Rechte und Pflichten zu kennen. Zwar sind die juristischen Begriffe schwere Kost für jeden Betroffenen, doch es ist sehr hilfreich Bescheid zu wissen, wenn ein Vertreter eines Inkassobüros oder der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen. Der Schuldner hat Möglichkeiten sich zu wehren und kann gegen unberechtigte Forderungen mobil machen. Zudem ist nicht immer alles rechtens was Inkassobüros durchsetzen wollen oder was auf gerichtlichen Mahnbescheiden steht. Die Basis des ganzen Schulden-Verfahrens ist folgender juristische Grundsatz: Zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner besteht ein Schuldverhältnis. Das bedeutet, dass der Schuldner verpflichtet ist, seine Raten oder bezogenen Waren zu bezahlen. Kommt der Schuldner seinen Pflichten nicht nach, kann der Gläubiger schrittweise seinen Forderungen Nachdruck verleihen:
Außergerichtliche Mahnung
Der Gläubiger sendet Ihnen eine erneute Aufforderung zur Zahlung der bestehenden Schuld. Die Mahnung ist ein erstes Signal, das nicht unbeachtet bleiben soll. Der Schuldner sollte sofort überprüfen, ob die gestellte Forderung wirklich berechtigt ist. Ist dies der Fall, heißt es, die Forderung so schnell wie möglich zu begleichen. Sollte das Geld nicht reichen, nehmen sie keinen weiteren Kredit auf, auch wenn das Angebot noch so verlockend scheinen mag.
Inkassobüros
Kommt der Schuldner seinen Pflichten nicht nach, kann der Gläubiger auch ein Inkassobüro mit der Durchsetzung seiner Forderungen betreuen. Die Kosten für das Inkassobüro muss der Schuldner zusätzlich zur bereits bestehenden Forderung begleichen. Der Gläubiger ist aber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Gerade bei Rechnungen von Inkassobüros ist besondere Aufmerksamkeit angebracht. Nicht alle der oft in Rechnung gestellten Kosten hat der Schuldner zu tragen! Bevor sie die Rechnung beim Inkassobüro begleichen, lassen Sie sich die vom Gläubiger unterschriebene Abtretungserklärung oder Geldempfangsvollmacht vorlegen. Prüfen Sie die Forderungen des Inkassobüros besonders genau, denn es tummeln sich viele schwarze Schafe auf diesem Markt. Immer wieder kommt es auch vor, dass Vertreter von Inkassobüros Druck auf die Schuldner ausüben. Lassen Sie sich nicht einschüchtern, kontaktieren Sie so schnell wie möglich eine Beratungsstelle.
Mahnbescheid
Der erste Kontakt mit dem Gericht ist der Mahnbescheid. Der früher auch Zahlungsbefehl genannte Brief des zuständigen Amtsgerichtes des Gläubigers mahnt den Schuldner eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen oder dem Gläubiger zu widersprechen. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht beim Mahnbescheid nicht prüft ob die Forderung berechtigt ist! Bevor Sie also bezahlen, prüfen Sie, ob Sie das Geld auch wirklich dem Gläubiger schulden. Wenn das nicht der Fall ist, muss innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Das Formular dafür liegt dem Mahnbescheid bei. Es braucht auch keine Begründung des Widerspruchs!
Vollstreckungsbescheid
Nun wird es ernst. Hat der Schuldner dem Gläubiger nicht widersprochen, dann erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Nun kann der Gläubiger seine Forderung zwangsweise durchsetzen. Das bedeutet, er kann seine Schulden mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder durch Lohnpfändung eintreiben. Doch selbst gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner noch etwas unternehmen. Die Situation ist zwar schon brenzlig, aber es ist noch nicht zu spät. Innerhalb von zwei Wochen kann Einspruch erhoben werden. Wichtig ist nur, dass der schriftliche Einspruch unterschrieben ist und fristgerecht bei Gericht vorliegt. Ansonsten muss der Brief keine besondere Form erfüllen. Trotz Einspruch kann aber schon Ihr Lohn oder Fernseher gepfändet werden, auch wenn das Gericht später anders entscheidet.
Titulierung der Forderung
Jetzt wird es richtig juristisch. Erhebt der Schuldner keinen Einspruch, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Mögliche Einwendungen, die Sie gegen die Forderungen des Gläubigers hätten vorbringen können, sind dann ausgeschlossen. Den rechtsgültigen Vollstreckungsbescheid nennen die Juristen „titulierte Forderung“. Diese verjährt erst in 30 Jahren. Gegen eine „titulierte Forderung“ kann kaum etwas ausgerichtet werden. Nur wenn der Schuldner nachweisen kann, dass sich der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid erschlichen hat, kann sich der Kreditnehmer auf die Sittenwidrigkeit seines Vertrages berufen. Doch das bedarf juristischen Durchhaltevermögens und eines strapazierbaren Nervenkostüms. Das Verfahren kann Jahre dauern und wenig bringen. Eine Niederlage vor Gericht bedeutet auch enorme Anwalts- und Gerichtskosten, welche oft in keinem Verhältnis zur bestrittenen Forderung stehen.
Der schlimmste Fall - die Zwangsvollstreckung
Erst wenn der Gläubiger eine „titulierte Forderung“ erstritten hat, kann er eine Zwangsvollstreckung durchführen lassen. Am häufigsten kommen folgende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor:
Sachpfändung
Sicher eine der peinlichsten Situationen: Der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür. Er wird vom Gläubiger beauftragt, Ihre Sachen zu pfänden. Zudem kann der Gerichtsvollzieher auch die Erlaubnis haben, Ihre Wohnung nach pfändbaren Gütern zu durchsuchen. Gegenstände mit einem Wert von unter 150 Euro werden üblicherweise vom Gerichtsvollzieher nicht gepfändet. Unpfändbar sind notwendige Kleidungsstücke, Möbel, Betten, Wäsche und Küchengeräte. Wichtig ist: Nur der Gerichtsvollzieher darf pfänden und nicht der Gläubiger! Lassen Sie sich immer einen Ausweis vorlegen.
Forderungspfändung
Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Damit kann der Gläubiger auf Ihren Lohn oder Ihr Gehalt zugreifen. Ihr Arbeitgeber hat nach der Zustellung eines solchen Beschlusses die pfändbaren Beträge der Gehaltszahlungen an den Gläubiger abzuführen, bis die Schuld beglichen ist. Unpfändbar sind dabei die Hälfte der Überstundenvergütung oder das Urlaubsgeld. Aber auch das Kindergeld, Sozialhilfeleistungen und Erziehungsgeld dürfen nicht gepfändet werden.
Kontopfändung
Der Gläubiger kann aber auch auf Ihr Bankguthaben zugreifen. Geht ein Kontopfändungsbeschluss bei der Hausbank ein, wird das Konto gesperrt und das darauf befindliche Guthaben dem Gläubiger überwiesen. Unangenehm an der Kontopfändung ist, dass Daueraufträge für Miete, Strom oder Ähnliches nicht mehr ausgeführt werden. Auf das Konto eingehende Sozialleistungen müssen innerhalb von sieben Tagen abgehoben werden - ansonsten wird es schwierig, wieder in den Genuss dieser unpfändbaren Leistungen zu kommen.
Eidesstattliche Versicherung
Der Gläubiger kann beim zuständigen Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichten. Der Schuldner wird vorgeladen und muss seine Vermögensverhältnisse offen legen. Dabei muss der Schuldner erklären, dass er alle Vermögenswerte angegeben hat. Zu schwindeln lohnt sich dabei nicht, denn das kann strafrechtliche Folgen haben. Der Gerichtsvollzieher kann eine eidesstattliche Versicherung unter folgenden Voraussetzungen fordern:
- wenn trotz Pfändung die Schuld nicht beglichen werden konnte
- wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zur Wohnung verweigerte
- wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz mehrmaliger Vorankündigung in der Wohnung nicht antrifft.
Kann der Schuldner glaubhaft versichern, dass er die Schulden innerhalb von sechs Monaten begleichen wird, kann der Gerichtsvollzieher die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung um bis zu sechs Monate verlängern. Die Verlängerungsfrist kann der Gerichtsvollzieher aber nach eigenem Ermessen festsetzen. Erscheint der Schuldner nicht zum festgesetzten Termin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, kann auf Antrag des Gläubigers ein Haftbefehl erlassen werden. Verweigert der Schuldner gar die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, ist sogar eine Beugehaft juristisch möglich. Das bedeutet der Schuldner wird so lange inhaftiert, bis er eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Die Haftdauer kann dabei maximal sechs Monate betragen. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner für drei Jahre beim zuständigen Amtsgericht in einem Schuldnerverzeichnis geführt. Begleicht der Schuldner die Forderung, kann er auch vor Ablauf der Dreijahresfrist die Streichung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen.



