Erklärung online
Seit einigen Jahren kann die Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln werden. Das dazu notwendige Programm Elster (ELektronische STeuerERklärung kann im Internet unter http://www.elster.de heruntergeladen werden. Für die jeweiligen Formulare gibt es entsprechende Hilfestellungen. Vorteil der Online-Erklärung: Die Überprüfung und Einzelabrechnung übernimmt das Programm. Nach spätestens vier Wochen soll der Steuerbescheid vorliegen. Nachteil: Steuerbescheinigungen von Banken, Spendenquittungen, höhere Rechnungen oder Belege ausländischer Einkünfte müssen in der Regel im Original vorgelegt und dem entsprechend per Post verschickt werden.
Die Fristen
Die Frist ist in jedem Jahr gleich: Bis zum 31. Mai muss die Steuererklärung über die Einnahmen des vergangenen Jahres dem Finanzamt vorliegen. Eine Verlängerung kann beantragt werden, wenn gravierende Gründe vorliegen – beispielsweise ein erhöhtes Arbeitspensum oder eine Erkrankung über einen längeren Zeitraum. Bei einer unbegründeten verspäteten Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen – bis zu zehn Prozent der im Steuerbescheid festgesetzten Steuer, höchstens aber 25.000 Euro.
Wer seine Steuererklärung über den Steuerprüfer erstellen lässt, hat noch bis Ende des Jahres Zeit.
Die vereinfachte Steuererklärung
Seit 2005 wird eine verkürzte Erklärung angeboten, die aus zwei Seiten besteht – im Gegensatz zu dem vierseitigen Mantelbogen und der zweiseitigen Anlage N.
Nutzen kann diese vereinfachte Version allerdings nur derjenige, der neben seinem Arbeitseinkommen lediglich Werbungskosten wie die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) oder Arbeitsmittel geltend machen möchte. Wer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, eine doppelte Haushaltsführung oder Zinsen oder Kapitaleinkünfte von mehr als 1421 Euro angeben muss, kommt mit dieser vereinfachten Steuererklärung nicht mehr aus.
Steuererklärung für Rentner
Seit 2005 müssen auch Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Hälfte der staatlichen Rente ist steuerpflichtig. Die Einkünfte aus der gesetzlichen Rente und weitere Leistungen aus privater Altersvorsorge, sind in der neuen Anlage R aufzulisten.



