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"Keine Aufregung wegen einiger toter Juden"

Gegen 1 Uhr verschickt das Geheime Staatspolizeiamt ein Rundschreiben an alle Leitstellen der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) und des Sicherheitsdienstes (Auszug): "Aufgrund des Attentats gegen Leg. Sekr. v. Rath sind im Verlauf der heutigen Nacht - 9./10.11.38 - im ganzen Reich Demonstrationen gegen die Juden zu…
Veröffentlicht
26. Februar 2022
Lesezeit
4 Minuten
Rubrik
Leben & Lifestyle

1.) Die Leiter der Staatspolizeistellen oder ihre Stellvertreter haben sofort nach Eingang dieses Fernschreibens mit den für ihren Bezirk zuständigen Politischen Leitungen ... fernmündlich Verbindung aufzunehmen, und eine Besprechung über die Durchführung der Demonstrationen zu vereinbaren, zu der der zuständige Inspekteur oder Kommandeur der Ordnungspolizei zuzuziehen ist. In dieser Besprechung ist der Politischen Leitung mitzuteilen, dass die Deutsche Polizei vom Reichsführer der SS und Chef der Deutschen Polizei die folgenden Weisungen erhalten hat, denen die Maßnahmen der Politischen Leitung zweckmäßig anzupassen wären: a) Es dürfen nur solche Maßnahmen getroffen werden, die keine Gefährdung deutschen Lebens oder Eigentums mit sich bringen ... b) Geschäfte und Wohnungen von Juden dürfen nur zerstört, nicht geplündert werden ... d) Ausländische Staatsangehörige dürfen - selbst wenn sie Juden sind - nicht belästigt werden.

2.) Unter der Voraussetzung, dass die unter 1.) angegebenen Richtlinien eingehalten werden, sind die stattfindenden Demonstrationen von der Polizei nicht zu verhindern, sondern nur auf die Einhaltung der Richtlinien zu überwachen.

3.) Sofort nach Eingang dieses Fernschreibens ist in allen Synagogen und Geschäftsräumen der jüdischen Kultusverwaltungen das vorhandene Archivmaterial polizeilich zu beschlagnahmen ...

5.) Sobald der Ablauf der Ereignisse dieser Nacht die Verwendung der eingesetzten Beamten hierfür zulässt, sind in allen Bezirken so viele Juden - insbesondere wohlhabende - festzunehmen, als in den vorhandenen Hafträumen untergebracht werden können. Es sind zunächst nur gesunde, männliche Juden nicht zu hohen Alters festzunehmen. Nach Durchführung der Festnahme ist unverzüglich mit den zuständigen Konzentrationslagern wegen schnellster Unterbringung der Juden in den Lagern Verbindung aufzunehmen. Es ist besonders darauf zu achten, dass die ... festgenommenen Juden nicht misshandelt werden ...

6.) Der Inhalt dieses Befehls ist an die zuständigen Inspekteure und Kommandeure der Ordnungspolizei und an die SD-Ober- und Unterabschnitte weiterzugeben, mit dem Zusatz, dass der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei diese Maßnahmen angeordnet hat."

Über die Ausführung der Befehle im Bereich Darmstadt heißt es im Bericht der SA-Brigade 50 vom 11. November (Auszug)
"Am 10. 11. 1938 3 Uhr erreichte mich folgender Befehl: 'Auf Befehl des Gruppenführers sind sofort innerhalb der Brigade 50 sämtliche jüdischen Synagogen zu sprengen oder in Brand zu setzen. Nebenhäuser, die von arischer Bevölkerung bewohnt werden, dürfen nicht beschädigt werden. Die Aktion ist in Zivil auszuführen. Meutereien oder Plünderungen sind zu unterbinden. Vollzugsmeldung bis 8.30 Uhr an Brigadeführer oder Dienststelle.' Die Standartenführer wurden von mir sofort alarmiert und genauestens instruiert, und mit dem Vollzug sofort begonnen ..."

Über die Aktion des SS-Sturmes 10/25 innerhalb des Kreises Geldern und in Xanten heißt es in einem Bericht vom 14 November 1938 an den SS-Sturmbann III/25:

"Die erste Maßnahme war die Inbrandsetzung der Synagoge in Geldern gegen 4 Uhr morgens. Bis 9 Uhr war diese bis auf die Umfassungsmauern niedergebrannt. Sichergestellt wurden einige Bibeln in hebräischer Schrift. Zur selben Zeit wurde die Inneneinrichtung der Synagoge in Xanten (ein Privathaus) restlos zerstört. An jüdischen Geschäften waren innerhalb des Sturmgebiets zwei vorhanden, deren Einrichtung und kleiner Warenbestand ebenfalls vollkommen zerstört wurden.

Bei den restlichen Juden, ehemalige Viehjuden und jetzige Privatleute, wurde die Wohnungseinrichtung total demoliert und unbrauchbar gemacht, nachdem die Schaufenster und Fensterscheiben vorher eingeschlagen worden waren. Den Juden selbst ist in keinem Falle etwas geschehen, die meisten hatten sich auf die Dauer der Aktionen mehr oder weniger unsichtbar gemacht. Gegen 9 Uhr mittags (am 10. November) war die Aktion restlos durchgeführt. Insgesamt wohnen im Kreise Geldern 12 jüdische Familien. Bis gegen 11 Uhr wurden sämtliche männliche Juden von 15-70 Jahren durch die Polizei inhaftiert und in den örtlichen Arrestlokalen vorläufig untergebracht ... Die Bevölkerung verhielt sich den Demonstrationen gegenüber passiv. Der Brand der Synagoge hatte eine größere Zuschauermenge angelockt, die diesem Schauspiel zusah."

Zur Frage, wann Reichspropagandaminister Joseph Goebbels über die ersten Judenmorde im Verlauf der »Reichskristallnacht« informiert worden ist, sagt das zur Untersuchung der Vorfälle eingesetzte Oberste Parteigericht der NSDAP am 13. Februar 1939 (Auszug):

"... hat die letzte Hauptverhandlung in der Sache Schenk ergeben, dass der erste bekanntgewordene Fall der Tötung eines Juden, und zwar des polnischen Staatsangehörigen, dem Reichspropagandaleiter Pg. Joseph Goebbels am 10. November 1938 etwa gegen 2 Uhr gemeldet und dabei der Auffassung Ausdruck gegeben wurde, es müsse etwas geschehen, um zu verhindern, dass die ganze Aktion auf eine gefährliche Ebene abglitte. Pg. Dr. Goebbels hat nach Aussage des stellvertretenden Gauleiters von München-Oberbayern sinngemäß darauf geantwortet, der Melder solle sich wegen eines toten Juden nicht aufregen, in den nächsten Tagen würden Tausende von Juden daran glauben müssen. In diesem Zeitpunkt hätten sich die meisten Tötungen durch eine ergänzende Anordnung noch verhindern lassen. Wenn dies nicht geschah, so muss aus der Tatsache wie aus der Äußerung an sich schon der Schluss gezogen werden, dass der schließliche Erfolg gewollt, mindestens aber als möglich und erwünscht in Rechnung gestellt wurde. Dann hat aber der einzelne Täter nicht nur den vermeintlichen, sondern den zwar unklar zum Ausdruck gekommenen, aber richtig erkannten Willen der Führung in die Tat umgesetzt. Dafür kann er nicht bestraft werden..."

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