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Kündigung von Partnervermittlungsverträgen
Bildquelle nicht angegeben
Leben & Lifestyle

Kündigung von Partnervermittlungsverträgen

Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Veröffentlicht
26. Februar 2022
Lesezeit
1 Minute
Rubrik
Leben & Lifestyle

Verbraucherrechte

"Mit uns finden Sie den Partner fürs Leben" mit solchen oder ähnlichen Versprechen gehen gewerbliche Partnervermittlungs-Institute auf Kundenfang. Doch die Suche per Institut ist nicht nur teuer: Die Verbraucherzentralen können von zahlreichen Fällen berichten, in denen es Bürger mit unseriösen Anbietern zu tun hatten. Doch wie kann der Kunde aus einem Vertrag aussteigen?

Einfach verhält es sich bei so genannten Haustürgeschäften: Kommt es zum spontanen Vertragsabschluss in der Privatwohnung oder im Büro, so gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine zweiwöchige Widerrufsfrist vorausgesetzt, der Kunde hat den Vertreterbesuch nicht ausdrücklich mündlich oder schriftlich bestellt.

Ähnlich verhält es sich bei finanzierten Partnervermittlungsverträgen, die Ratenzahlungen an das Institut oder eine Bank vorsehen: Auch für sie gilt eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Je nach Vertragspartner ist der Widerruf der Agentur oder dem Kreditinstitut zu übermitteln.

Läuft der Vertrag mit der Partnervermittlung schon länger, ist es möglich, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht bei "Dienstverträgen" ermöglicht das BGB (§ 627). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) handelt es sich bei Verträgen mit Partneragenturen um Dienstverträge, die ein besonderes Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien erfordern. Sollte es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Instituts heißen, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht bestehe, ist ein solcher Passus unwirksam. Bereits bezahlte Beträge kann der Kunde zurückverlangen abzüglich der bis dahin erbrachten Aufwendungen des Instituts.

Benutzen die Partnervermittler irreführende oder unwahre Aussagen in ihrer Werbung, kann nach §13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eventuell ein Rücktrittsrecht entstehen.

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