Strafbehörden müssen grundsätzlich eingeschaltet werden
In Zukunft müssen Staatsanwaltschaften und Behörden wie Jugendämter und Schulaufsichtsorgane grundsätzlich informiert werden, "sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vorliegen". Bislang wurde nur in erwiesenen Fällen des sexuellen Missbrauchs dem Verdächtigen zur Selbstanzeige geraten und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft informiert.
Diese Pflicht entfalle nur "ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des mutmaßlichen Opfers beziehungsweise dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist", wie Stephan Ackermann unterstrich.
Von einer generellen Anzeigenpflicht sahen die Bischöfe letztendlich ab, denn auch das staatliche Recht kenne einen solchen "Automatismus" nicht.
Fakten zum Kindesmissbrauch in Deutschland



