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Privatrechtsschutz – die 7 häufigsten Irrtümer
Bildquelle nicht angegeben
Leben & Lifestyle

Privatrechtsschutz – die 7 häufigsten Irrtümer

pixabay.com, Inactive_account_ID_249 (CC0 Creative Commons)
Veröffentlicht
26. Februar 2022
Lesezeit
4 Minuten
Rubrik
Leben & Lifestyle
Artikelbild

pixabay.com,  Inactive_account_ID_249 (CC0 Creative Commons)

1. Die Versicherung kann den Vertrag nicht kündigen

Viele Versicherungsnehmer sind überrascht, wenn sie die Kündigung durch das Versicherungsunternehmen erhalten. Ist das rein rechtlich überhaupt möglich oder handelt die Versicherung etwa vertragswidrig?

Tatsächlich wird häufig der entscheidende Passus in den Versicherungsbedingungen überlesen, in dem die Kündigungsmodalitäten durch den Versicherten einerseits und durch die Versicherung andererseits geregelt sind. So kann eine vorzeitige Kündigung durch das Versicherungsunternehmen demnach durchaus vertragsgemäß sein. Ein Beispiel: Manche Bedingungen beinhalten ein vorzeitiges Kündigungsrecht, wenn mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von 12 Monaten eingetreten sind und für diese Versicherungsschutz besteht.

Der Grund für derlei Regelungen? Das Versicherungsunternehmen ist dazu verpflichtet, Risiken von anderen Versicherungsnehmern abzuwenden. Wer seinen Privatrechtsschutz wiederholt in Anspruch nimmt und durch den erforderlichen Rechtsbeistand enorme Kosten verursacht, muss damit rechnen, dass das Versicherungsunternehmen zum Schutz der anderen Versicherten die Kündigung ausspricht.

2. Die private Rechtsschutzversicherung springt auch bei Scheidungen ein

Bricht die Familie auseinander und entscheiden sich beide Ehepartner für die Scheidung, so ist eine Rechtsberatung häufig empfehlenswert. Geht es beispielsweise um Streitfragen zum Unterhalt, zum Sorgerecht oder zu gemeinsam angeschafften Vermögenswerten, werden aus vermeintlich respektvollen Erwachsenen häufig zwei Streitparteien, bei denen niemand so recht nachgeben möchte.

Anwaltliche Hilfe im Scheidungsverfahren ist häufig äußerst kostenintensiv, aber die private Rechtsschutzversicherung regelt das schon. Falsch, denn Scheidungen sind von der privaten Rechtsschutzversicherung ausdrücklich ausgenommen.

Übrigens: Grundsätzlich ausgenommen sind in der Regel auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen sowie dem Kauf oder Verkauf eines Grundstückes, das bebaut werden soll.

3. Bei Vertragsbeginn gibt es eine Wartezeit bei der Privatrechtsschutz

Häufig wird die Rechtsschutzversicherung als überflüssig empfunden, da sie ohnehin nicht sofort genutzt werden kann. Von Wartezeiten nach Vertragsabschluss ist immer wieder die Rede, aber das stimmt nicht ganz. In der Regel betreffen sie nur einige der versicherten Bereiche, zum Beispiel den Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks- sowie zum Teil den Verwaltungsrechtsschutz. Die Wartezeit beträgt dabei in der Regel drei Monate.

4. Die private Rechtsschutzversicherung übernimmt alle Honorarkosten

Mit einer abgeschlossenen privaten Rechtsschutzversicherung hat man einen Freifahrtschein, wenn es um die Kostenübernahme von Anwaltshonoraren geht. Soweit die Annahme, die allerdings nicht stimmt. Die private Rechtsschutzversicherung zahlt nach Deckungszusage Vertretungs- und Beratungskosten gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Erhebt ein Anwalt höhere Kosten, muss der Versicherungsnehmer die Differenz selbst tragen. Die private Rechtsschutzversicherung übernimmt zudem nur Aufwendungen, die zur Abwendung einer Klage oder zur Durchsetzung des Rechtsanspruches anfallen.

Möchten sich Versicherungsnehmer nur vorbeugend beraten lassen, fällt dies in der Regel nicht unter den Versicherungsschutz der privaten Rechtsschutzversicherung. Bei einigen Anbietern ist eine telefonische Rechtsberatung allerdings im Rahmen der Serviceleistungen abgedeckt.  Ein Wechsel eines Rechtsanwalts sollte mit der Rechtsschutzversicherung abgestimmt werden, wenn man nicht Gefahr laufen möchte, die Kosten für den neuen Rechtsanwalt selbst tragen zu müssen. Die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung erfolgt nur bei bestehenden Erfolgsaussichten. Die Erfolgsaussichten können aber von dem Rechtsanwalt des Versicherten über einen Stichentscheid begründet werden.

5. Mein neuer Lebenspartner ist automatisch im bereits vorhandenen Vertrag inkludiert

Plötzlich ändert sich der Single-Status und ein neuer Partner bereichert das Leben. Dieser ist automatisch im bereits abgeschlossenen Vertrag für die private Rechtsschutzversicherung integriert. Nein, so einfach geht das nicht. Wer einen Single-Tarif für seine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, kann den neuen Partner nicht integrieren lassen, sondern müsste den Vertrag kündigen und eine neue Versicherung abschließen. Hier ist zu beachten, dass erneute Wartezeiten/Sperrfristen eintreten können.

Wer dagegen bereits einen Familien-Tarif abgeschlossen hat, kann den Lebenspartner mitversichern lassen, muss dies aber der Versicherungsgesellschaft mitteilen. Anders sieht es bei der Heirat aus. Im Rechtsschutz werden Ehepartner und Kinder in den Tarif (sofern kein Single-Tarif) automatisch integriert. Trotzdem ist empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen über eine Heirat oder die Geburt eines Kindes zu informieren, um spätere Verzögerungen und Komplikationen bei der Abwicklung im Schadenfall zu vermeiden.

6. Die private Rechtsschutzversicherung bietet immer eine unbegrenzte Deckungssumme

Artikelbild

pixabay.com, geralt (CC0 Creative Commons)

Die gute Nachricht: Es gibt durchaus Versicherer, die für Europa eine unbegrenzte Deckungssumme vorsehen. Die weltweite Deckungssumme kann jedoch hiervon nach unten abweichen, wobei auch hier die Unterschiede zwischen den verschiedenen Policen groß sein können. Während etwa einige Versicherungsverträge lediglich weltweite Deckungssummen von maximal 100.000 Euro inkludieren, liegen sie bei anderen Anbietern deutlich höher.

7. Ich muss keine Selbstbeteiligung bei der privaten Rechtsschutzversicherung zahlen

Dass gar keine Selbstbeteiligung notwendig ist, stimmt nur bedingt. Natürlich gibt es Tarife für die private Rechtsschutzversicherung, bei denen keine Selbstbeteiligung gezahlt werden muss. Der Nachteil: Ohne Selbstbeteiligung fällt die Versicherungsprämie häufig viel höher aus. Wer für die private Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung wählt, kann seine Kosten für den Tarif senken. Wie hoch die Selbstbeteiligung ist, können die Versicherungsnehmer selbst entscheiden. Häufig liegt die minimale Selbstbeteiligung bei 150 €, die maximale Selbstbeteiligung bei 1.000 € oder mehr.

Kommt es dann zu einem Streitfall, bei dem Tausende Euro im Raum stehen, kann sich die Versicherung auch mit hoher Selbstbeteiligung lohnen. Um zu entscheiden, ob und welche Selbstbeteiligungshöhe sich beim Tarifabschluss auszahlt, ist der Blick auf die gesamten Konditionen notwendig: Welche Versicherungsleistungen werden überhaupt gezahlt? Gibt es eine Sperrfrist und wenn ja, wie lange? Wo liegt die maximale Deckungssumme? Eine vermeintlich günstige Versicherung, die dann im Schadenfall gar nicht oder nur anteilig zahlt, kostet nicht nur Nerven, sondern im Nachhinein auch zusätzliches (Lehr-)Geld.

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