Rechtsgrundlagen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Arbeitszeit ist auf zehn Minuten genau abzurechnen, auch wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Rede davon ist, jede angefangene halbe Stunde werde berechnet solche Klauseln sind unwirksam.
Gewährleistung
Seit Anfang 2002 gilt bei Reparaturen und sonstigen Werkleistungen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, früher waren es sechs Monate; diese Frist lässt sich vertraglich auf ein Jahr verkürzen. Bei Bauwerken und zugehörigen Planungsleistungen hat das Unternehmen eine 5-jährige Gewährleistung zu tragen. Tritt innerhalb der Frist ein Mangel auf, kann der Kunde eine Nachbesserung verlangen, deren Kosten zu Lasten des Handwerkers gehen (eventuell anderslautende Formulierungen in den AGB sind unwirksam). Misslingt die Nachbesserung oder weigert sich der Betrieb, sie auszuführen, ist es möglich, den Vertrag rückgängig zu machen, eine Preisermäßigung zu verlangen oder sogar Schadenersatz zu fordern.




