Als Betriebsänderungen gelten u. a. Stilllegungen, Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen, grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren.
Vereinbart werden z. B. Abfindungsregelungen oder Arbeitszeitreduzierung, Versetzungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Umschulungen, Existenzgründungshilfen, Umzugskostenhilfen. Kommt ein Sozialplan nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle über seine Aufstellung. Rechtsgrundlage bildet das Betriebsverfassungsgesetz.




