Was sich nicht ändert
1) Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen
Unverändert gilt das Prinzip: Wer Aktien innerhalb eines Jahres mit Gewinn kauft und verkauft, muss diesen Spekulationsgewinn versteuern. Maßgeblich ist der persönliche Steuersatz. Der zu versteuernde Gewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkaufserlös. Zu den Anschaffungskosten gehören der Kaufpreis der Papiere und Bankspesen, Depotgebühren sowie im Zusammenhang mit dem Kauf angefallene Telfongebühren. Der Verkaufsgewinn errechnet sich aus dem Verkaufpreis minus den angefallenen Transaktionskosten.
Seine steuerpflichtigen Gewinne aus Aktienverkäufen teilt der Anleger dem Fiskus der Steuererklärung mit. Es gibt für diese Einkünfte ein Extra-Formular, die sogenannte "Anlage SO". Tipp: Wer seine Aktien ein Jahr liegen läßt und sie erst dann verkauft kassiert den Gewinn immer steuerfrei.
2) Verlustverrechnung
Wer 2001 hohe Verluste realisierte kann diese mit seinen Spekualtionsgewinnen aus dem gleichen Jahr und auch aus dem Vorjahr verrechnen. Achtung: Dies geht aber nur dann, wenn die entsprechenden Verlustpapiere innerhalb von einem Jahr ge- und verkauft wurden. Verluste, die nach der Verrechnung noch übrig bleiben kann der Anleger vortragen, um sie dann mit zukünftig anfallenden steuerpflichtigen Gewinnen zu verrechnen. Wichtig: die Verluste aus Wertpapieren können nicht mit anderen Einkunftsarten, wie etwa dem Gehalt verrechnet werden.
3) Freigrenze
Auch die Freigrenze bleibt. Liegen die steuerpflichtigen Gewinne aus Aktiengeschäften unterhalb der sogenannten Freigrenze in Höhe von 512 €, müssen Anleger sie nicht versteuern. Überschreiten die Gewinne jedoch die Freigrenze, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig. Der Anleger kann also nicht einen Teilbetrag in Höhe von 512 € steuerfrei kassieren und den darüber hinausgehenden Gewinn versteuern, sondern er muss bei Überschreitung der Freigrenze seinen kompletten Spekulationsgewinn versteuern.
Tipp: Verheiratete können deswegen Steuern sparen, wenn sie darauf achten, dass ein Partner Aktiengewinne bis 512 € erzielt und der andere die restlichen Gewinne realisiert.
4) Besteuerung von Dividenden
Wenn Unternehmen Gewinne in Form von Dividenden ausschütten, müssen Aktionäre diesen Kapitalzufluss versteuern. Wie bei Gewinnen aus Aktienverkäufen gilt auch hier der persönliche Steuersatz. Allerdings bekommt der Fiskus schon bei der Ausschüttung einen Teil der Steuer. Diese von der Bank einbehaltene Abschlagsteuer in Höhe von mindestens 20 Prozent wird dann später mit der endgültigen Steuerschuld verrechnet. Hat der Anleger seiner Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag (siehe unten) erteilt, bekommt der die Dividenden zunächst ohne Abzug ausgezahlt. Er muss sie aber dann am Ende des Jahres versteuern.
5) Sparerfreibetrag
Anleger können Dividenden bis zur Höhe des Sparerfreibetrages steuerfrei kassieren. Für Verheiratete liegt der Freibetrag bei 3202 € und für Singles liegt er bei 1601 €. Erst Kapitaleinkünfte, die diese Beträge übersteigen sind zu versteuern. Im Unterschied zur Freigrenze bei den Spekulationsgewinnen, sind nicht die gesamten Einkünfte steuerpflichtig, wenn der Freibetrag überschritten wird. Der Anleger muss nur den Anteil versteuern, der über den Freibetrag hinausgeht. Erzielt der Anleger neben Dividenden auch Zinserträge, kann er diese ebenfalls im Rahmen des Freibetrages steuerfrei kassieren. Der Freibetrag gilt nämlich für Dividenden und Zinserträge zusammen.
6) Freistellungsauftrag
Der Freistellungsauftrag hängt eng mit dem Sparerfreibetrag zusammen. Der Kunde kann seiner Bank einen Freistellungsauftrag maximal bis zur Höhe seines Sparerfreibetrages erteilen. Der Vorteil: Die Bank behält in dieser Höhe keine Steuern für Zins- und Dividendenerträge ein. Singles kassieren dann in diesem Jahr Kapitalerträge in Höhe von 1601 Euro zunächst ohne Abzug. Gehen jedoch die Zins- und Dividendenerträge über den Freibetrag hinaus, behält die Bank von diesen überschießenden Einnahmen eine Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 Prozent für Zinsen und 20 Prozent bei Dividenden ein.
Anleger können an verschiedene Banken mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Doch Vorsicht: Die Summe der erteilten Freistellungsaufträge darf den Sparerfreibetrag nicht überschreiten. Der Betroffene riskiert sonst womöglich ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
7) Werbungskosten
Anleger können die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Zins- und Dividendenerträgen entstehen steuerlich geltend machen. Sie können insbesondere die Bank- und Depotgebühren absetzen. Aber auch Kosten für Fachliteratur, Beratungsgebühren für den Vermögensberater, Provisionen für Vermögensverwalter und Bank, Kosten für Börsenseminare und Reisekosten für die Teilnahme an Hauptversammlungen mindern die Steuer am Ende des Jahres. Wer die Kosten nicht einzeln aufführen will kann eine Pauschale in Höhe von 50 € geltend machen.
Die neuen Regelungen
8) Das “Halbeinkünfteverfahren“
Anleger müssen sich umstellen. Seit diesem Jahr versteuern sie Spekulationsgewinne und Dividenden nur noch zur Hälfte. Die vom Unternehmen ausgezahlte Dividende zählt also bei der Berechnung der Steuer nur noch zur Hälfte. Sie muss nur noch in dieser Höhe in der Steuererklärung angegeben werden. Diese neue Besteuerung der Dividenden führt dazu, dass sich der Freibetrag für den Anleger faktisch verdoppelt. Weil die Dividenden nur noch zur Hälfte zählen, lassen sich nämlich doppelt so hohe Ausschüttungen im Freibetrag unterbringen. Die von den Banken einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Dividenden sinkt mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens. Bisher behielten die Banken 25 Prozent ein. Künftig sind es nur noch 20 Prozent der ausgezahlten Dividende.
Auch Spekulationsgewinne, also die Gewinne aus dem Verkauf von Aktien zählen bei der Berechnung der Steuer nur noch zur Hälfte. Auch sie muss der Aktionär in der Steuererklärung nur noch in halber Höhe angeben. Damit verdoppelt sich faktisch auch die Freigrenze. Weil die Gewinne nur zur Hälfte zählen, kann der Anleger im Vergleich zur herkömmlichen Besteuerungsystem einen doppelt so hohen Verkaufsgewinn innerhalb der Freigrenze realisieren.
Nachteil der neuen Besteuerung: Auch die Werbungskosten zählen nur noch zur Hälfte. Kosten für Fachliteratur und Bankgebühren kann der Anleger nur noch zur Hälfte ansetzten.
Es gibt noch einen weiteren Nachteil für die Anleger: Bisher wurde ihm die von der Aktiengesellschaft entrichtete Körperschaftssteuer in Höhe von 30 Prozent angerechnet, so dass er weniger Steuern zahlen musste. Dieser Abzug entfällt nun. Fachleute berechneten, dass Anleger, die einen Steuersatz über 40 Prozent haben, vom neuen Besteuerungsverfahren profitieren. Wer jedoch einen geringeren Steuersatz als 40 Prozent hat, zahlt künftig für seine Dividendenerträge in der Regel eine höhere Steuer.
Ab wann dieses neue sogenannte Halbeinkünfteverfahren gilt, hängt vom Wirtschaftsjahr der Aktiengesellschaft ab. Bei den meisten Unternehmen gilt das neue Steuerverfahren ab 2002. Spätestens ab 2003 werden sämtliche Dividenden zur Hälfte besteuert. Beispielsweise für Dax-Werte wie Siemens, Infineon, Epcos, Preussag und RWE gilt das neue Verfahren in diesem Jahr noch nicht. Dividenden dieser Gesellschaften versteuert der Anleger noch in voller Höhe.



