Tattoos: Wem gehört die Kunst auf meiner Haut?
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Tattoos: Wem gehört die Kunst auf meiner Haut?

Bild: Foto: Basile Morin, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Doch genau hier beginnt das Problem: Wem gehören diese Kunstwerke eigentlich? Mir, weil ich sie trage oder dem Künstler, der sie entworfen hat? Und muss ich beim Posten von Fotos meiner Tätowierungen bestimmte Regeln beachten? Die rechtlichen Hintergründe rund ums Tattoo erklärt uns Karl-Nikolaus Peifer, Professor für Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Neue Medien und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln.

iStock.com, Merbe

Doch genau hier beginnt das Problem: Wem gehören diese Kunstwerke eigentlich? Mir, weil ich sie trage oder dem Künstler, der sie entworfen hat? Und muss ich beim Posten von Fotos meiner Tätowierungen bestimmte Regeln beachten? Die rechtlichen Hintergründe rund ums Tattoo erklärt uns Karl-Nikolaus Peifer, Professor für Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Neue Medien und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln.

Herr Professor Peifer früher hatten Sträflinge und Seeleute Tattoos. Heute sind sie gesellschaftlich akzeptiert und gelten als Kunstform. Woran liegt das?

Tattoos oder Tätowierungen sind mittlerweile in der Tat vielfach gesellschaftlich akzeptierte Formen des Körperschmucks. Ihre Herkunft aus der dunklen Seite einer Matrosen- oder Sträflingskultur haben sie längst abgelegt, seit Schauspieler, Politiker und sogar ehemalige Bundespräsidentengattinnen diese Accessoires mit Stolz präsentieren und sich damit auch gerne ablichten lassen.

Die immer zahlreicher werdenden Studios, die Tattoos stechen, und „Conventions“, auf denen die neuesten Motive präsentiert werden, zeigen, dass es nicht nur um eine Mode, sondern auch eine Kunstform geht. Tattoo-Stecher können künstlerischen Ruhm für ihre Motive ernten. Dies ist etwa dem 1945 geborenen US-Amerikaner Don Ed Hardy gelungen, der nicht nur in Galerien ausstellte, sondern 2004 auch die Modemarke Ed Hardy 2004 durch Christian Audigier lizenzieren ließ, die Kleidung mit den Tattoos versieht.

iStock.com, Porta

Wenn Tattoos Kunst sind und Lizenzierungen ermöglichen, tauchen urheberrechtliche Fragen auf. Darf ein Tattoo-Künstler Motive seines Konkurrenten übernehmen und sie ebenfalls stechen? Darf ein Modelabel auch ohne Lizenz originelle Tattoos auf T-Shirts oder Hemden drucken? Darf der Tätowierte das ihm gestochene Bild öffentlich zeigen oder als Selfie in Sozialen Medien posten?

Urheberrechtlich sind die Fragen etwas heikel, aber lösbar. Die Anforderungen an den Schutz von Zeichnungen, Grafiken oder auch Tattoos sind nicht allzu hoch. Allgemeinbekannte Motive, wie Schnörkel, Herzmotive oder ähnliches sind gemeinfrei, dürfen also von jedem gestochen werden, individuelle Motive sind dagegen regelmäßig geschützt. In einem solchen Fall „gehört“ das Motiv zunächst demjenigen, der es stechen soll. Auch der Kunde benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis, wenn er es öffentlich wiedergeben (also auf Facebook posten) möchte.

Die Anforderungen an diese Lizenz erfordern glücklicherweise keine notarielle Beglaubigung, eine mündliche, auch eine Willenserklärung beinhaltende Vereinbarung reicht. Ob sie vorliegt, muss typischerweise der Kunde, nicht der Künstler beweisen. Der Beweis wird aber ohne weiteres gelingen, denn ohne Vereinbarung mit dem Studiobetreiber wäre das Tattoo ja nicht auf dem Körper des Kunden. Dass ein gestochenes Tattoo üblicherweise diejenigen Nutzungen erlaubt, mit denen der Künstler (heute) rechnen muss, also auch Fotos in Sozialen Medien, ist nicht allzu schwer zu begründen.

Wer sein Tattoo vermarktet, indem er T-Shirts davon drucken lässt, der verlässt allerdings den Inhalt der üblichen Lizenz und benötigt hierfür eine besondere Gestattung. Wer als Tattoo-Künstler die Motive seines Konkurrenten übernimmt, kann ohnehin nicht auf eine Erlaubnis bauen. Er begeht also eine Urheberrechtsverletzung, die auch verfolgbar ist.

iStock.com, LightFieldStudios

Die Trennung des Promipaares Florian Silbereisen und Helene Fischer offenbart noch ein weiteres Problem: Darf man das Konterfei seiner geliebten Partnerin auf den Oberarm oder andere sichtbare Stellen des Körpers tätowieren lassen?

Hier greift mittlerweile sogar das europaweit geltende Datenschutzrecht. Es erlaubt die Nutzung personenbezogener Daten, also auch Bildnisse, nur mit Einwilligung des oder der Betroffenen. Die unerwünschte Verwendung kann also durchaus untersagt werden. Liberaler ist die Rechtslage, wenn das Motiv eines Prominenten als eine Art Huldigung benutzt wird. Hier setzt sich die Äußerungsfreiheit des über das Konterfei Kommunizierenden oft durch, über diese Frage streiten die Urheberwissenschaftler aber noch.

Was geschieht nun, wenn Helene dem Florian verbietet, das Tattoo weiter zu zeigen? Darf Florian es überhaupt weglasern lassen oder wäre das wieder eine Urheberrechtsverletzung gegenüber dem Künstler?

Hier kann man beruhigen. Die Vernichtung von Kunstwerken ist deren „Eigentümer“ (also Silbereisen) stets gestattet, selbst wenn der Künstler dadurch ein Stück seiner entäußerten Seele unwiederbringlich verliert. Fair wäre es, dem Künstler ein letztes Foto des Kunstwerkes zu gestatten.

Und wie sieht es rechtlich aus, wenn Tattoos misslingen?

Heikel sind natürlich Fälle, in denen Tattoos misslingen oder auch (Druck-)Fehler enthalten. In solchen Fällen ist der Vertrag zwischen Künstler und Kunden verletzt. Der Kunde kann Nacherfüllung (falls möglich) oder Schadensersatz verlangen, hat der Künstler allzu nachlässig gehalten, schuldet er sogar die Operationskosten sowie ein Schmerzensgeld. Denn wie bei guter Kunst, tut das Tattoo auch einmal weh.

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