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Überstunden und Mehrarbeit
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Leben & Lifestyle

Überstunden und Mehrarbeit

Bei der Mehrarbeit wird die gesetzlich übliche Arbeitszeit von acht Stunden am Tag oder 48 Stunden pro Woche überschritten. Wenn es keine ausdrücklich Vereinbarung dazu gibt, ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet Mehrarbeit zu leisten. Stunden, die bei Mehrarbeit entstehen, müssen ausgeglichen werden.
Veröffentlicht
26. Februar 2022
Lesezeit
3 Minuten
Rubrik
Leben & Lifestyle
Artikelbild

unsplash.com, Avel Chuklanov

Unterschied Mehrarbeit und Überstunden

Bei der Mehrarbeit wird die gesetzlich übliche Arbeitszeit von acht Stunden am Tag oder 48 Stunden pro Woche überschritten. Wenn es keine ausdrücklich Vereinbarung dazu gibt, ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet Mehrarbeit zu leisten. Stunden, die bei Mehrarbeit entstehen, müssen ausgeglichen werden.

Unter Überstunden versteht man in der Regel die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet die in einem zumutbaren Rahmen zu leisten. Das geschieht allerdings in der Regel nach Vereinbarung. Oft bekommen Mitarbeiter dann einen Ausgleich zu den abgeleisteten Stunden. Allein im Jahr 2018 wurden mehr als 2 Milliarden Überstunden von deutschen Arbeitnehmern angesammelt.

In beiden Fällen muss eine genaue Zeiterfassung durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Hier gibt es selbst sowohl für die Zeiterfassung im Betrieb, als auch im Home Office Lösungen für alle Branchen. Mit Hilfe übersichtlicher Darstellungen der Zeit verlieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht den Überblick.

Sind Überstunden verpflichtend?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer erst dann Überstunden ableisten, wenn das in ihrem Vertrag mit entsprechenden Regelungen festgehalten ist, beispielsweise im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Sind solche Klauseln und Regelungen im Vertrag nicht vorhanden, kann der Arbeitnehmer das Leisten der Überstunden ablehnen.

Allerdings gilt das nicht für schwerwiegende Notfälle. Dann erlaubt das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber Überstunden anzuordnen. Das kann beispielsweise eine Krankheitswelle oder ein Totalausfall sein. Laut der Meinung mehrerer Experten gehöre es dann zu einem intakten Arbeitsverhältnis dazu, auch einmal ein paar Stunden länger zu arbeiten.

Wenn die Überstunden allerdings im Vertrag festgesetzt sind, wie sie es in den meisten Verträgen heutzutage sind, dann kann der Arbeitnehmer sie nicht so einfach ablehnen. Jedoch gibt es hier ebenfalls noch einige Regelungen:

Überstundenzahl gedeckelt

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern nicht unendlich viele Überstunden anordnen. Hier kommt wieder die Regelung zur Mehrarbeit zum Tragen. Denn die maximale Anzahl an Überstunden ist hier durch gesetzlich geregelt. Bei einer normalen 40-Stunden-Woche sind bis zu acht Überstunden noch zulässig. Alles, was darüber hinaus geht, fällt dann wiederum unter die Mehrarbeit.

Laut dem Arbeitszeitgesetz ist jedoch einer Ausweitung dieser maximalen Überstundenzahl auf Zehn möglich. Diese Stunden müssen dann in der Regel innerhalb von sechs Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden.

Für Arbeitnehmer und Auszubildende unter 18 Jahren sind diese Überstundenregelungen generell nicht zulässig. Das bedeutet, dass Minderjährige grundsätzlich nicht länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Das ist durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Generell sollten Überstunden bei Azubis, egal welchen Alters, die Ausnahme bleiben. Das Erlernen des Berufs sollte hier nämlich einen höheren Stellenwert haben, als die geleistete Arbeit selbst.

Geld oder Freizeit als Ausgleich?

Wie entstandene Überstunden abgegolten werden sollen oder müssen, ist vor dem Gesetz nicht näher geregelt. Oft findet man in den entsprechenden Arbeits- oder Tarifverträgen Regelungen, die die Vergütung der Überstunden betreffen. Häufig passiert es jedoch in Form eines Stundenkontos, sogenannten Gleitzeit- oder auch Arbeitszeitkonten.

Doch nicht immer gibt es innerhalb der Betriebe eine solche Regelung. Allerdings bedeutet das nicht, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich oder eine Vergütung in Form von Bezahlung der Überstunden hat. Wichtig ist, dass für den Arbeitnehmer am Ende erkennbar ist, in welcher Form seine Überstunden vergütet werden.

Auch bei Überstunden am Wochenende gibt es ein paar Dinge zu beachten. Beispielsweise wird der Samstag als Werktag angesehen. Ist es nicht anders im Vertrag geregelt, können Arbeitnehmer eine Arbeit am Samstag verlangen. Der Ausgleich muss dann aber unter der Woche gewährleistet sein. Sonntags ist es grundsätzlich verboten zu arbeiten. Jedoch existieren hier einige Ausnahmen  für gewisse Berufsfelder. Gesetzlich festgelegte Lohnzuschläge für Sonn- und Feiertage gibt es nicht. Allerdings ist die Grundvergütung der Arbeitnehmer dann an diesen Tagen steuer- und sozialversicherungsfrei.

In vielen Verträgen gibt es allerdings entsprechende Klauseln, die ein gewisses Maß an Überstunden ohne einen Ausgleich hinnehmen müssen.

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