Untersuchungsausschuss
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Untersuchungsausschuss

Bild: Foto: Markus Trienke, CC BY-SA 2.0, via Wikimedia Commons

Nach Artikel 44 des Grundgesetzes kann der Bundestag alle Sachverhalte prüfen, die er für aufklärungsbedürftig hält. Insofern sind Untersuchungsausschüsse ein demokratisches Element zur Kontrolle von Regierungsaktivitäten. Zu diesem Zweck sind Untersuchungsausschüsse mit bestimmten Rechten - z.B. zur Aktenvorlage und Zeugenvernehmung - ausgestattet. Sie laufen nach einem bestimmten Verfahren ab, das durch die Geschäftsordnung des deutschen Bundestages und ein Untersuchungsausschussgesetz genau geregelt ist.

Funktion

Nach Artikel 44 des Grundgesetzes kann der Bundestag alle Sachverhalte prüfen, die er für aufklärungsbedürftig hält. Insofern sind Untersuchungsausschüsse ein demokratisches Element zur Kontrolle von Regierungsaktivitäten. Zu diesem Zweck sind Untersuchungsausschüsse mit bestimmten Rechten - z.B. zur Aktenvorlage und Zeugenvernehmung - ausgestattet. Sie laufen nach einem bestimmten Verfahren ab, das durch die Geschäftsordnung des deutschen Bundestages und ein Untersuchungsausschussgesetz genau geregelt ist.

Zusammensetzung und Auftrag

Der Bundestag muss einen Untersuchungsausschuss einsetzen, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder das beantragen. Das Parlament bestimmt auch die Zahl der Aussschussmitglieder, die von den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke benannt werden. Welche Themen kann ein solcher Ausschuss behandeln?

  • Es muss sich um Themen handeln, die in die Kompetenz des Bundes fallen (sonst wären die Länder oder auch das Europäische Parlament zuständig).
  • Es muss sich um bereits abgeschlossene Vorgänge handeln.

Ein einmal formulierter Untersuchungsauftrag kann auch von einer parlamentarischen Mehrheit im Nachhinein nicht verändert werden.

Verfahren und Ergebnis

Ein Untersuchungsausschuss kann wie in einem Strafprozess Beweise erheben, indem er z.B. Zeugen vernimmt und Sachverständige vorlädt und sich Akten verschafft.

Die Beweiserhebungen sind öffentlich, wobei Ton- und Filmaufnahmen in der Regel nicht zulässig sind. Eine viel diskutierte Ausnahme war die Vernehmung des damaligen Außenministers Joschka Fischer im Visa-Untersuchungsausschuss 2005.

Umstritten ist in Untersuchungsausschüssen häufig der Umgang mit geheimen Informationen oder Unterlagen. Hier kollidiert das (Ausschuss-)Interesse an Aufklärung mit dem (Regierungs- oder Staats-)Interesse an der Wahrung etwa von Dienstgeheimnissen.

Das Ergebnis der Untersuchungen wird in einem Abschlussbericht zusammengefasst. Falls kein einheitliches Votum zustandekommt, kann die Minderheit ihre Sicht in einem Sondervotum darstellen, das Teil des Abschlussberichts wird. Ergebnisse von Untersuchungsausschüssen haben keine weiteren rechtlichen Auswirkungen. Gerichte sind nicht daran gebunden.

Dennoch erzielen Untersuchungsausschüsse ihre Wirkung, denn sowohl aus Gründen der öffentlichen Wahrnehmung ("Skandalfaktor") als auch wegen der öffentlichen Verhandlung von Themen, die man lieber diskret behandelt sähe, ist keine Regierung besonders begeistert von dieser Einrichtung. Sie bietet umgekehrt der Opposition ein Instrument zur Disziplinierung der Regierung auch dann, wenn die Opposition parlamentarisch in einer deutlichen Minderheit und nicht in der Lage ist, Abstimmungen für sich zu entscheiden.

Beispiele für Untersuchungsausschüsse

Die Geschichte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse reicht in England bis ins 14. Jahrhundert zurück. In Deutschland wurde das Untersuchungsrecht des Parlaments erst in der Weimarer Verfassung 1919 verankert. Zum festen Bestandteil der politischen Auseinandersetzung entwickelten sich Untersuchungsausschüsse jedoch in Deutschland erst nach 1949.

Prominente Beispiele für Untersuchungsausschüsse sind der Ausschuss zur Flick-Affäre (1983-1986), in dem es um die Käuflichkeit von Politikern ging und zur CDU-Spendenaffäre (1999) um illegale Parteispenden in Millionenhöhe. Beide Ausschüsse boten zwar ein großes öffentliches Spektakel und wurden als politisches Kampfinstrument genutzt, zogen aber auch handfeste Konsequenzen nach sich. So wurde im Gefolge der Ausschüsse jeweils die Parteienfinanzierung neu geregelt. Außerdem kam das Gesetz über Untersuchungsausschüsse im Jahr 2001 als direkte Konsequenz der Verfahrensstreitigkeiten im Parteispendenausschuss zustande.

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