Urheberrecht
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Urheberrecht

Bild: Foto: Hugo Charlemont, Public domain, via Wikimedia Commons

Urheberrecht: Die Redaktion von wissen.de erklärt den Begriff Urheberrecht.

Für alle "Freunde" die neue Robbie Williams-Single als Download-Datei online stellen? Bloß nicht, denn die ist urheberrechtlich geschützt, somit wäre der Vorgang illegal und könnte empfindliche Strafen nach sich ziehen. Aber was bedeutet urheberrechtlich geschützt? Beispielsweise Schriftsteller, Musiker, Künstler oder Wissenschaftler haben als Schöpfer ein eigentumsähnliches Recht an ihrem Werk. Den Träger des Rechts auf geistiges Eigentum nennt man Urheber (bei mehreren Schöpfern spricht man von Miturhebern) – und dieser genießt gesetzlichen Schutz.

"Schutzvoraussetzung" ist, dass ein Werk eine persönliche, geistige Schöpfung darstellt. Zu geschützten Werken zählen Sprach- und Schriftwerke, Computerprogramme, Fotografien, Film- und Fernsehwerke, technische Zeichnungen, Übersetzungen und ähnliches. Ein Schutzrecht besitzen auch Herausgeber, sofern die getroffenen Auswahl oder Anordnung bestimmter Werke eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Amtliche Werke hingegen genießen keinen Schutz.

Gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – für Lichtbilder und Ähnliches nach 50 Jahren ab Erscheinen.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst u. a. das Veröffentlichungsrecht, den Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft – in Form der Namensnennung – und den Schutz vor Entstellung des Werkes. Das Verwertungsrecht beinhaltet das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten, also zu vervielfältigen und zu verbreiten, bzw. ist die Einwilligung des Urhebers für jegliche Verwertung einzuholen.

Das Urheberrecht kann vererbt, aber nicht als solches übertragen werden. Die Verwertungsrechte allerdings können anderen in Form von Lizenzen eingeräumt werden.

Nach dem Vergütungsrecht hat der Urheber Anspruch auf angemessene Vergütung, z. B. bei der gewerbsmäßigen Vermietung und dem Verleih durch öffentliche Einrichtungen. Diese Vergütungsansprüche werden durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen – wie die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).

Im Interesse der Allgemeinheit unterliegt das Urheberrecht aber gewissen Beschränkungen. Hierzu zählt das Zitatrecht, das die Wiedergabe von Werken, bzw. Ausschnitten daraus, unter Angabe der Quelle gestattet. Für den privaten Gebrauch ist z. B. auch das Kopieren und Aufzeichnen oder für Schul- und Prüfungszwecke ein Vervielfältigen erlaubt.

Verstöße gegen das Urheberrecht können Schadensersatzansprüche und in gravierenden Fällen sogar strafrechtliche Verfolgungen nach sich ziehen. Und mit dem Anbruch des Internetzeitalters mussten zahlreiche Verwertungsrechte ganz neu definiert werden.

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