Verfassung für die Deutsche Demokratische Republik
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Verfassung für die Deutsche Demokratische Republik

Bild: Foto: Mary Way, Public domain, via Wikimedia Commons

Wie das westdeutsche Grundgesetz garantiert auch die Verfassung der DDR die Grundrechte der Bürger; neben individuellen Freiheitsrechten finden auch nähere Bestimmungen für die wirtschaftliche und soziale Ordnung ihren Platz. So sind in den Grundrechten u.a. das Recht auf Arbeit, Mitbestimmung am Arbeitsplatz, bezahlter Urlaub sowie Versorgung bei Krankheit und im Alter festgeschrieben.

Wie das westdeutsche Grundgesetz garantiert auch die Verfassung der DDR die Grundrechte der Bürger; neben individuellen Freiheitsrechten finden auch nähere Bestimmungen für die wirtschaftliche und soziale Ordnung ihren Platz. So sind in den Grundrechten u.a. das Recht auf Arbeit, Mitbestimmung am Arbeitsplatz, bezahlter Urlaub sowie Versorgung bei Krankheit und im Alter festgeschrieben.

Bezüglich der Wirtschaftsordnung heißt es, sie müsse »den Grundsätzen der sozialen Gerechtigkeit entsprechen und allen Bürgern ein menschenwürdiges Dasein sichern«. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen bleibt gewährleistet, Genossenschaften sollen jedoch weiter ausgebaut werden.

Die gesetzgebende Gewalt der DDR liegt in der Zuständigkeit des nationalen Parlaments – der Volkskammer; die Länderkammer kann gegen die Gesetzesbeschlüsse Einspruch einlegen, ist aber nicht am Beschlussverfahren beteiligt.

Der Chef der Exekutive, der Ministerpräsident, der seinerseits die Regierung bildet, wird von der stärksten Fraktion der Volkskammer benannt. Das Parlament bestätigt das Kabinett und das Regierungsprogramm. Der Ministerpräsident kann durch ein Misstrauensvotum der Volkskammer gestürzt werden, zugleich muss aber ein neuer Regierungschef benannt werden. Staatsoberhaupt der DDR ist der Präsident der Republik, der vorwiegend repräsentative Aufgaben hat.

Der Föderalismus wird in der DDR weniger gefördert als in der Bundesrepublik. Laut Verfassung haben die Länder nur dann ein Recht auf eigene Gesetzgebung, wenn die Republik von ihrem Legislativrecht keinen Gebrauch macht.

Oberstes Organ der Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof, über dessen Zuständigkeiten – etwa in Bezug auf von der Volkskammer erlassene Gesetze – die Verfassung nichts aussagt.

Politbüro: Zentrum der Macht kein Verfassungsorgan

15./16. Mai. Bei den Wahlen zum Volkskongress der sowjetischen Zone stimmen 66,1% der Wähler der Forderung »Ich bin für die Einheit Deutschlands und für einen gerechten Friedensvertrag« zu und votieren damit zugleich für die Kandidaten der erstmals aufgestellten Einheitsliste. In dieser Liste sind neben der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) auch die CDU, die Liberaldemokratische Partei (LPD), die Bauernpartei und die Nationaldemokratische Partei (NPD), weitere Organisationen (darunter der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund [FDGB] und die Demokratische Frauenunion) sowie Einzelpersonen vertreten.

Im Westen wird das Ergebnis, das nur durch Wahlmanipulationen zustande gekommen sei, als schwere Niederlage der SED eingestuft, weil die Einheitsliste nicht die in anderen Ostblockstaaten üblichen nahezu 100% der Wählerstimmen erreichen konnte.

Auf seiner ersten Sitzung am 29. und 30. Mai nimmt der Volkskongress die Verfassung der DDR an und wählt die 330 Mitglieder des Volksrates (des Nationalparlaments). Die SED hat darin mit 210 Abgeordneten die absolute Mehrheit und stellt auch die Regierung.

Die politischen Richtlinien nicht nur der Partei, sondern auch des in der Verfassung vorgesehenen Staatswesens werden damit vom obersten Führungsgremium der SED, dem Politbüro, festgelegt (24.1.), einer Institution, deren Aufgaben nicht durch das Gesetz geregelt sind und die auch nicht einer öffentlichen Kontrolle unterliegt. Ihm gehören als Mitglieder Wilhelm Pieck, Otto Grotewohl, Walter Ulbricht, Friedrich Ebert, Franz Dahlem, Helmut Lehmann und Paul Merker, als Stellvertreter (Kandidaten) Anton Ackermann und Karl Steinhoff an.

Unterschiedliche Grundordnungen für die Deutschen in Ost und West

Grundgesetz der Bundesrepublik DeutschlandVerfassung der Deutschen Demokratischen Republik
Art. 1: »Die Würde des Menschen ist unantastbar…«Art. 2: »Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, so weit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.«Art. 3: »Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.«Art. 5: »Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten… Eine Zensur findet nicht statt.«Art. 10: »Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich…«Art. 11: »Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet…«Art. 12: »Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.«Art. 6: »Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleichberechtigt. Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen, Mordhetze gegen demokratische Politiker, Bekundung von Glaubens-, Rassen-, Völkerhass, militaristische Propaganda sowie Kriegshetze und alle sonstigen Handlungen, die sich gegen die Gleichberechtigung richten, sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches…«Art. 7: »Mann und Frau sind gleichberechtigt…«Art. 8: »Persönliche Freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Postgeheimnis und das Recht, sich an einem beliebigen Ort aufzuhalten, sind gewährleistet. Die Staatsgewalt kann diese Freiheiten nur aufgrund der für alle Bürger geltenden Gesetze einschränken oder entziehen.«Art. 9: »Alle Bürger haben das Recht, innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze ihre Meinung frei und öffentlich zu äußern… Eine Pressezensur findet nicht statt.«Art. 15: »Die Arbeitskraft wird vom Staat geschützt. Das Recht auf Arbeit wird verbürgt. Der Staat sichert durch Wirtschaftslenkung jedem Bürger Arbeit und Lebensunterhalt. Soweit dem Bürger angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.«

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