Von Beruf: Selbstständig
Leben & Lifestyle

Von Beruf: Selbstständig

Bild: Foto: Aciarium, CC BY 4.0, via Wikimedia Commons

Unternehmer sind selten mit dem goldenen Löffel geboren worden. Fest steht vor allem für Selbstständige: Aller Anfang ist schwer. Die direkte Möglichkeit, die berufliche Freiheit zu verwirklichen, liegt im Ergreifen eines so genannten Freien Berufes. Bei diesen sehr qualifizierten Tätigkeiten ist der Schritt in die Selbstständigkeit besonders leicht.

Aller Anfang ist schwer

Unternehmer sind selten mit dem goldenen Löffel geboren worden. Fest steht vor allem für Selbstständige: Aller Anfang ist schwer. Die direkte Möglichkeit, die berufliche Freiheit zu verwirklichen, liegt im Ergreifen eines so genannten Freien Berufes. Bei diesen sehr qualifizierten Tätigkeiten ist der Schritt in die Selbstständigkeit besonders leicht.

Wie sind Freie Berufe definiert?

Etwas verklausuliert formuliert der Gesetzgeber im Partnerschaftsgesetz (§ 1 Abs. 2): “Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

Grundlage ist die ziemlich unrealistische Vermutung, dass für Freiberufler (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Journalisten) die Absicht, Geld zu verdienen, eine untergeordnete Rolle spielt. Nach Ansicht des Bundesverbandes der Freien Berufe werden freiberufliche Tätigkeiten durch die folgenden vier Eigenschaften charakterisiert:

  • hohe Professionalität
  • Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwohl
  • strenge Selbstkontrolle
  • Eigenverantwortlichkeit

Was sind typische Freie Berufe?

Ein Blick ins Steuerrecht hilft bei der Beantwortung dieser Frage: Zunächst hat der Gesetzgeber so genannte Katalogberufe definiert. Diese Tätigkeiten gehören ohne Einschränkung zu den Freien Berufen. Außerdem kennt das Steuerrecht noch ähnliche Berufe , die sich von den Katalogberufen nur unwesentlich unterscheiden. Solche Tätigkeiten unterliegen einer Einzelfallprüfung und können durch das Finanzamt als Freie Berufe anerkannt werden. Die dritte Kategorie stellen die Tätigkeitsberufe, hierunter fallen neu entstehende Berufsbilder, die erst noch einer Anerkennung bedürfen. Auch hier bedarf es der Einzelfallprüfung.

Katalogberufe

Die Katalogberufe lassen sich in folgende vier Unterkategorien aufteilen:

1. Heilberufe

Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme, Heilmasseur, Diplom-Psychologe, Psychotherapeut, Krankenpfleger, Logopäde, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Ergotherapeut. (Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurde: Fußpfleger)

2. Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe

Rechtsanwalt (bzw. Mitglieder der Rechtsanwaltskammern), Patentanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigter Buchprüfer (Revisor), Verkaufsförderer, -trainer, EDV-Berater, Marktforscher. (Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurde: Anlageberater, PR-Berater, Versicherungsberater, Zollberater)

3. Naturwissenschaftlich/technische Berufe

Vermessungsingenieur, Beratender Ingenieur, Handelschemiker, Architekt, Lotse, hauptberuflicher technischer Sachverständiger, Erfinder, Umweltgutachter, Markscheider, Baustatiker, Kfz-Sachverständiger, Gartenarchitekt. (Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurde: Bauleiter, Elektro-Anlagenplaner, Konstrukteur, Schiffssachverständiger)

4. Informationsvermittelnde Berufe/Kulturberufe

Journalist, Bildberichterstatter, Bildhauer, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Bildender Künstler, Schriftsteller, Lehrer/Erzieher/Pädagoge, Fahrlehrer, Musiker, Designer, Illustrator, Kameramann, Layouter, Modeschöpfer, Synchronsprecher, Tontechniker, Visagist, Werbefotograf, Zauberer. (Von der Rechtsprechung nicht anerkannt wurde: Fotograf, Fotomodell, Klavierstimmer, Kunsthandwerker, Kunstsachverständiger, Orgelbaumeister, Schauspieler, Trauerredner)

Statistik eines Booms

Nach Angaben des Instituts für Freie Berufe (IFB) und des Statistischen Bundesamtes hat sich die Zahl der Selbstständigen in den Freien Berufen seit 1978 von knapp 300.000 auf ca. 817.000 (Stand 1.1.2004) fast verdreifacht.

Mit 271.000 Vertretern bzw. 33 Prozent stellen die Heilberufe dabei die größte Gruppe. Zu den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufen gehören ca. 217.000 Personen (26 Prozent), während in den Freien Kulturberufen geschätzte 187.000 Menschen tätig sind, immerhin fast 23 Prozent.

Der Frauenanteil unter den Selbstständigen ist bei den Freien Berufen höher als in anderen Wirtschaftsbereichen. 27,4 Prozent der Ärzte sind weiblich (in den Neuen Bundesländern sogar 55,5%), bei Rechtsanwältinnen sind es 20,6 Prozent (26,9% in den NBL).

Welche Vorteile bieten Freie Berufe gegenüber dem Betrieb eines Gewerbes?

Selbstständige Freiberufler besitzen einige Erleichterungen im Vergleich mit anderen Selbstständigen. Das sind im Einzelnen:

  • keine Gewerbeanmeldung erforderlich
  • keine Gewerbesteuer
  • keine Buchführungspflicht/nur Einnahme-Überschuss-Rechnung
  • Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft zu gründen

Selbstständige müssen Bilanzen erstellen, Gewinne aus Gewerbebetrieb versteuern und bei Ausschüttungen an den Unternehmer unterliegen diese Zahlungen der Einkommensteuer. Freiberufler hingegen versteuern Überschüsse nur einmal mit ihrem persönlichen Steuersatz.

Was ist der Unterschied zwischen Freien Berufen und “Freien Mitarbeitern”?

Unter Freien Berufen versteht man die nähere Bestimmung einer Tätigkeit. Der Begriff “Freier Mitarbeiter bezieht sich auf den arbeitsrechtlichen Status einer Person gegenüber seinem Auftraggeber. Ein Rechtsanwalt kann entweder Angestellter in einer Kanzlei sein, oder er arbeitet als Freier Mitarbeiter für eine Rechtsanwaltskanzlei. In jedem Fall ist er Freiberufler.

Um als Freier Mitarbeiter (engl.: freelance) rechtlich selbstständig tätig zu sein, kann man auch jede andere nichtfreiberufliche Tätigkeit ergreifen. Der Unterschied für den Jungunternehmer ist, dass er bei Ausübung anderer Tätigkeiten ein Gewerbe anmelden muss und steuerlich anders behandelt wird.

Abgrenzung Freie Mitarbeit – “Scheinselbstständigkeit”

Selbstständige müssen keine Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abführen. Sie sind für ihre Altersversorgung, ihre Vorsorge bei Krankheit und im Pflegefall selbst verantwortlich. Auch fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Selbstständige ein unternehmerisches Risiko tragen Schwankungen im Auslastungsgrad gehören eben zum Geschäft.

Seit einiger Zeit beobachten der Gesetzgeber und Gewerkschaften mit Sorge den Trend, Angestellte zu kündigen und als Freie Mitarbeiter neu einzustellen. Dadurch verlieren die Mitarbeiter eine Reihe ihrer bisherigen Schutzrechte, wie beispielsweise Kündigungsschutz, Recht auf bezahlten Urlaub, Mutterschutz. Jemand, der eigentlich die Tätigkeit eines Angestellten verrichtet, im Zweifelsfall sogar im Gebäude des Arbeitgebers tätig ist, und also nur auf dem Papier als Selbstständiger agiert, ist daher “Scheinselbstständiger.

Das hat Konsequenzen für den Arbeitgeber. Sofern das Finanzamt die Auffassung vertritt, dass bei einem Mitarbeiter eines Unternehmens “Scheinselbstständigkeit vorliegt, muss der Arbeitgeber nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten (rückwirkend bis zu vier Jahren) und zwar neben seinem Anteil auch die Beiträge seines Mitarbeiters, dieser haftet nur für die Beiträge der letzten drei Monate.

Wie erkenne ich, ob ich selbstständig tätig bin?

Es ist natürlich nicht im Interesse eines Jungunternehmers, als Angestellter klassifiziert zu werden. Denn sein Geschäftspartner muss die Sicherheit besitzen, bei Auftragserteilung kein zusätzliches wirtschaftliches Risiko einzugehen. Ansonsten würde der Auftraggeber möglicherweise auf die Dienste des externen Dienstleistungsanbieters verzichten und die geplanten Aktivitäten von angestellten Mitarbeitern erledigen lassen.

Die folgenden fünf Fragen helfen bei der Ermittlung Ihres Arbeitsstatus:

  • Bin ich wirtschaftlich selbstständig?
  • Erfülle ich meine Aufgaben unabhängig von Weisungen?
  • Trage ich das unternehmerische Risiko und die Kosten der Arbeitsausführung?
  • Ist meine Arbeitszeit nach Dauer, Beginn und Ende durch meinen Auftraggeber bindend festgelegt?
  • Bin ich unmittelbar in den Arbeitsablauf und die Organisation meiner Auftraggeber integriert?

Sollten Sie die Fragen 1, 2 und 3 mit “Ja und 4 und 5 mit “Nein beantwortet haben, dann sind Sie vermutlich selbstständig tätig.

Ansonsten sollte man prüfen lassen, ob nicht die Gefahr einer “Scheinselbstständigkeit vorliegt. Feste Kriterien gibt es nicht. Erzielt ein Freier Mitarbeiter mehr als 80 Prozent seiner Umsätze mit einem Unternehmen, dann liegt nach Ansicht vieler Gerichte der Verdacht einer wirtschaftlichen Abhängigkeit nahe.

Kritische Fälle

Im Arbeitsrecht nimmt der Staat seine Fürsorgepflicht ziemlich ernst. Das Arbeitsgericht in Düsseldorf musste sich beispielsweise mit dem “Klofrau-Fall auseinander setzen, der letztlich nie entschieden wurde. Der Wirt einer Düsseldorfer Traditionskneipe hatte die Idee, seiner Klofrau die Toilettenräume zu verpachten, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und sogar noch zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die gleiche Intention verfolgte ein Friseur, der einer angestellten Friseurin einen Frisierstuhl verpachten wollte. Erfinderisch zeigten sich auch einige Brauereien in Dortmund, die ihre ehemaligen Fahrer mehr oder minder nötigten, die LKWs des brauereieigenen Fuhrparks zu pachten und als freie Fuhrunternehmer tätig zu werden. All das sind klare Fälle von Scheinselbstständigkeit.

Der gut ausgebildete, freiberufliche Spezialist empfindet die Diskussion um das Thema “Scheinselbstständigkeit vermutlich als störend. Denn er hat kein Interesse an einer angestellten Tätigkeit. Bei Betrachtung aller Arbeitskräfte in Deutschland ist das Problem der Risikoverlagerung hin zu den Arbeitnehmern jedoch nicht zu unterschätzen.

Mehr aus Leben & Lifestyle

Weitere aktuelle Artikel aus der Rubrik Leben & Lifestyle.

Alle Leben & Lifestyle-Artikel
Akustik historischer Instrumente: Die physikalischen Geheimnisse alter Meistergitarren
Leben & Lifestyle

Akustik historischer Instrumente: Die physikalischen Geheimnisse alter Meistergitarren

2. November 2026

Warum klingen Instrumente aus der Vorkriegszeit anders als neu gebaute Modelle? Die Antworten liegen in der komplexen physikalischen und chemischen Alterung von Holz, Leimen und Lacken über Jahrzehnte.

Kleine Bäume, große Geschichte: Die Entwicklung der Bonsai-Kultur
Leben & Lifestyle

Kleine Bäume, große Geschichte: Die Entwicklung der Bonsai-Kultur

31. Oktober 2026

Von den chinesischen Penjing-Landschaften über den Zen-Buddhismus bis zur weltweiten Verbreitung: Die Geschichte der Bonsai-Kultur ist mehr als ein Dekorationstrend. Sie verbindet jahrhundertealte Philosophie mit…

Hypnose verstehen: Was im Zustand der Trance wirklich passiert
Leben & Lifestyle

Hypnose verstehen: Was im Zustand der Trance wirklich passiert

27. Oktober 2026

Kaum ein Verfahren ist so von Klischees umgeben wie die Hypnose. Bühnenshows, in denen Freiwillige wie ferngesteuert Hühner imitieren, prägen bis heute das Bild. Mit der Arbeit in einer Praxis hat das wenig zu tun. Dort…

Hefepathogen nutzt Inositol trotz Glukose: Rezeptor verknüpft Nährstoffwahl mit Virulenz
Leben & Lifestyle

Hefepathogen nutzt Inositol trotz Glukose: Rezeptor verknüpft Nährstoffwahl mit Virulenz

20. Oktober 2026

Eine Studie in PLOS Biology zeigt, wie ein Inositol-sensitiver Rezeptor bei einer Hefe die Nährstoffnutzung steuert – selbst bei Glukose-Überschuss. Die Entdeckung verbindet Stoffwechsel und Virulenz.

← Zurück zu Leben & LifestyleZur Startseite